Tz. 200

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Umwandlungsrechtlich besteht die Möglichkeit der Ausgliederung gem § 123 Abs 3 UmwG, dh der übertragende Rechtsträger gliedert aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers auf den übertragenden Rechtsträger aus. Eine Ausgliederung eines Unternehmens aus dem Vermögen einer Gebiets-Kö oder eines Zusammenschlusses von Gebiets-Kö kann nach §§ 168173 UmwG nur zur Aufnahme dieses Unternehmens durch eine Pers-Ges, eine Kap-Ges oder eine eingetragene Gen erfolgen, wenn das maßgebende Bundes- oder Landesrecht einer Ausgliederung nicht entgegensteht (s Hörtnagl, in S/H/S, 8. Aufl, § 168 UmwG Rn 5–7).
  • Umwandlungsstlich wird die Ausgliederung nach den Vorschriften der Einbringung gem §§ 20ff UmwStG abgewickelt.
 

Tz. 201

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

  • Nach § 20 Abs 2 S 1 UmwStG gilt für die Einbrignung der Ansatz des gW. Auf Antrag kann das übernommene BV einheitlich mit dem Bw oder einem Zwischenwert angesetzt werden, wenn die in § 20 Abs 2 S 2 Nr 1–3 UmwStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Dh nur dann, wenn die Übernehmerin mit dem übernommenen BV wegen § 5 Abs 1 Nr 9 S 2 KStG nicht von der KSt befreit ist, also stpfl BV (stpfl wG) eingebracht wird, greift das Bewertungswahlrecht. Sofern die Übernehmerin mit dem übernommenen BV von der KSt befreit ist (Einbringung ZwB) hat die Einbringung wegen § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG iVm § 5 Abs 1 Nr 9 S 1 KStG zwingend mit dem gW zu erfolgen (s Tz 169 und UmwSt-Erl 2011 Rn 20.19 iVm Rn 03.17).
  • Im Falle der Übertragung eines Teilbetriebs ist es nach dem UmwSt-Erl 2011 (s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.06 iVm Rn 15.07) erforderlich, dass sämtliche funktional wes Betriebsgrundlagen sowie die nach wirtsch Zusammenhängen zuordenbaren WG übertragen werden.
  • Im Fall der Einbringung eines Betriebs oder MU-Anteils ist die Einbringung sämtlicher wes Betriebsgrundlagen erforderlich. Werden wes Betriebsgrundlagen nicht mit eingebracht, greift § 20 UmwStG nicht; in diesem Fall kann zB eine Begründung einer Betriebsaufspaltung vorliegen. Vgl hierzu UmwSt-Erl 2011 Rn 20.06–20.08.
  • Die Einbringung eines Betriebs iSd § 20 UmwStG liegt nur vor, wenn alle WG, die funktional wes Betriebsgrundlagen des Betriebs bilden, in die übernehmende Kap-Ges mit eingebracht werden. Es genügt nicht, der übernehmenden Gesellschaft diese WG nur zur Nutzung zu überlassen (vgl BFH-Urt v 07.04.2010, BStBl II 2011, 487).

Hierzu s auch Vor §§ 1113 UmwStG Tz 15.

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