Tz. 135
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 60 a AO erfolgt eine gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Die Neuregelung ist am 29.03.2013 in Kraft getreten (s Art 12 Abs 2 iVm Art 1 Nr 5 des Ehrenamtsstärkungsges v 21.03.2013, aaO).
Nach § 60a AO wurde das bisher nur im AEAO geregelte vorläufige Anerkennungsverfahren als förmliches Feststellungsverfahren im Ges verankert. Das Verfahren nach § 60 AO löst die vorläufige Bescheinigung ab (s AEAO Nr 1zu § 60a). Auf Antrag der Kö bestätigt das FA auch außerhalb des Veranlagungsverfahrens die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ("formelle Satzungsmäßigkeit"). Gegen den Feststellungsbescheid nach § 60a AO ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben.
Hinweis: Eine Anerkennung, dass die tats Geschäftsführung iSd § 63 AO den für die Anerkennung der St-Begünstigung notwendigen Erfordernisse entspr, ist mit der Feststellung nach § 60a AO nicht verbunden.
5.5.4.1 Materiell-rechtliche Bindungswirkung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 1 AO)
Tz. 136
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Der Bescheid gem § 60a Abs 1 AO ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-FÄ der Kö wie gegenüber den Wohnsitz-FÄ der Spender und Mitglieder entfaltet. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle St-Arten und knüpft an alle Vorschriften an, die die St-Begünstigung wegen Gemeinnützigkeit als Tatbestandsvoraussetzung beinhalten. Dies betrifft insbes folgende Beteiligungstatbestände:
Tz. 137
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
- Zur Bindungswirkung (s AEAO Nr 2 zu § 60a Abs 1): Hält die Satzung einer Kö die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ein, wird dies durch einen Bescheid gesondert festgestellt. Diese Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Kö und der Stpfl, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Kö erbringen, bindend.
- Liegen im Zeitpunkt der Entsch über die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bereits Erkenntnisse vor, dass die tats Geschäftsführung den Anforderungen des § 51 AO nicht entspr, wird die Feststellung nach § 60a Abs 1 AO abgelehnt. IRd JStG 2020 vom 21.12.2020 wurde § 60a AO um eine Aufhebungsmöglichkeit ergänzt (§ 60a Abs 6 AO). Dadurch wird die tats Geschäftsführung nicht zum Prüfungsinhalt der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen. Sofern aber bis zum Zeitpunkt des Erl des Bescheids Kenntnisse über Verstöße der tats Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, ist der Antrag nach § 60a Abs 2 AO abzulehnen.
- Nach dem BFH-Urt v 23.07.2020, DStR 2020, 2420 (Vorinstanz: Urt FG B-Bbg v 01.11.2018, EFG 2019, 1052) tritt eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnisse erst mit der Eintragung in das Vereinsreg und nicht bereits bei Beschl-Fassung über die geänderte Satzung ein. Erst dann kann die Feststellung nach § 60a Abs 4 AO aufgehoben werden.
- Fraglich ist, ob eine im Ausl (zB Schweiz) ansässige und im Inl nach § 2 Nr 1 KStG beschr stpfl Kö den Erl eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs 1 AO beantragen kann. Nach Auff der Fin-Verw ist das Verfahren nach § 60a AO ein Annexverfahren zur KSt-Veranlagung (s AEAO Nr 2 zu § 60a Abs 1). Sind Eink nach § 5 Abs 2 Nr 1 KStG von der StBefreiung ausgenommen, dass ist die KSt für Eink, die dem St-Abzug unterliegen – zB Dividenden nach § 43 Abs 1 S 1 EStG –, durch den St-Abzug abgegolten (§ 32 Abs 1 Nr 1 KStG). Die Erzielung stpfl Abzugs-Eink löst mithin keine Veranlagung zur KSt aus. Wenn kein Veranlagungsverfahren durchgeführt wird, dann besteht auch kein Raum mehr für ein Feststellungsverfahren nach § 60a AO.Zu der Frage, ob eine beschr stpfl Stiftung mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat und mit Vermögen in D Anspruch auf Erl eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO hat, sofern die Satzung der Kö der Mustersatzung nach der Anlage 1 zu § 60 Abs 1 S 2 AO entspricht, s Rev-Verfahren V R 15/20 (Vorinstanz: FG Nds, Urt v 04.05.2020, 6 K 53/18).
5.5.4.2 Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 60a Abs 2 AO)
Tz. 138
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die Feststellung erfolgt
- auf Antrag der Kö, wobei die Antragstellung formlos möglich ist (s AEAO Nr 5 zu § 60a Abs 2). Der Antrag kann auch außerhalb eines lfd Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s BT-Drs 17/11316, 18), oder
- von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Ein einmal erteilter Freistellungsbescheid bleibt solange wirksam, bis entspr seine Bindungswirkung nach Maßgabe des § 60 Abs 3–5 AO entfällt. Der Feststellungsbescheid wird insoweit mit dem KSt-Freistellungsbescheid...