Tz. 142

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur erforderlichen satzungsmäßigen Vermögensbindung s § 61 AO, AEAO Nr 1 und Nr 5–7 zu § 61 sowie die Mustersatzung (Anl 1 zu § 60 AEAO). Der Grundsatz der Vermögensbindung kann nach § 5 der amtl Mustersatzung wie folgt verankert werden:

  • Namentliche (konkrete) Benennung der öff-rechtlichen oder st-begünstigten Kö, auf welche das Vermögen übergehen soll. Der st-begünstigte Verwendungszweck (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) wird dabei nur allg bezeichnet. Nach dem AEAO Nr 1 zu § 61 kommen als Empfänger des Vermögens in Betracht:

  • Oder genaue (konkrete) Festlegung eines bestimmten st-begünstigten Zwecks. Dabei wird die Übernehmerin nur allg als öff-rechtliche oder st-begünstigte Kö angeführt.

Nach der Rechtsauff des BFH (s Urt des BFH v 21.07.1999, BFH/NV 2000, 297) ist die künftige Vermögensverwendung in der Satzung festzuschreiben, weil die Satzung auch insoweit die Funktion eines Buchnachw hat. Daher ist eine satzungsmäßige Bezugnahme auf außerhalb der Satzung bestehende Vereinbarungen oder Satzungen anderer Kö nicht ausreichend.

 

Tz. 143

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die satzungsmäßige Vermögensbindung muss sowohl für die Auflösung oder Aufhebung der Kö als auch für den Zweck-Wegfall eine Regelung enthalten (s § 5 der Mustersatzung; außerdem s BFH-Urt v 23.07.2009, BFH/NV 2009, 1918 – zur USt).

Enthält die Satzung eine Vermögensbindung, nach der das Vermögen bei Auflösung der Kö einer anderen st-begünstigten Kö zur treuhänderischen Verwaltung übertragen werden soll, so ist dies keine ausreichende Vermögensbindung iSd § 61 Abs 1 AO (s OFD Chemnitz v 17.08.2005, DB 2005, 1998; s OFD Ffm v 20.09.2005, DStR 2005, 1774).

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