Alexandra Pung, Torsten Werner
5.5.8.1 Allgemeines
Tz. 160
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 19.05.1992, BStBl II 1992, 902) kann "ähnlich" bedeuten,
IdS ebenfalls zB s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 17 EStG, Rn 24) und s Rapp (in L/ B/P, § 17 EStG, Rn 47), die unter a) Anteile an einer Vorgesellschaft (s H 2 "Vorgesellschaft" KStH 2004) rechnen und unter b) Anteile an einer ausl Gesellschaft, deren Rechtsform der einer dt Kap-Ges entspr (s H 17 Abs 2 "Ausl Kap-Ges" EStH 2012 und s Tz 133). Wegen der Behandlung von Anteilen an einer Vorgesellschaft s Tz 144.
Ebenfalls hierzu s Tz 161.
5.5.8.2 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen
Tz. 161
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Der BFH (s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 532; v 19.05.1992, BStBl II 1992, 902; v 28.05.1997, BStBl II 1997, 724 und v 29.07.1997, BStBl II 1997, 727) hat einen in der Fachliteratur vor Inkrafttreten des MoMiG ausgetragenen Streit über die Frage beendet, ob kap-ersetzende Maßnahmen des AE dessen Anteil an einer GmbH erhöhen . Der BFH hat diese Frage verneint. SE begründen oder erhöhen kap-ersetzende Maßnahmen auch nicht eine ähnliche Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG. Nicht zu entscheiden brauchte der BFH darüber, ob kap-ersetzende Maßnahmen auf der Seite der Kap-Ges spiegelbildlich zu einer Erhöhung des EK führen.
Nach dem Zweck des § 17 EStG können den Anteilen an einer GmbH "ähnlich" nur solche Beteiligungen sein, die in wes Merkmalen mit den (Geschäfts-)Anteilen an der GmbH übereinstimmen. Dazu gehört insbes, dass sie wie diese auch eine Beteiligung an den Gesellschaftsrechten zum Inhalt haben. Die mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten der GmbH-Gesellschafter sind nicht nur wes Merkmal der Geschäftsanteile, in ihnen ist auch die Möglichkeit zu einer begrenzten Einflussnahme des Gesellschafters angelegt, die iVm der Höhe der Stammeinlage die Vergleichbarkeit seiner Rechtsstellung mit dem MU einer Pers-Ges begründet. Unter diesem Gesichtspunkt können zB Darlehen sowie selbstschuldnerische Bürgschaften auf die Höhe einer Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG keinen Einfluss haben, weil sie nicht zu einer Erweiterung der Gesellschafterrechte führen. Ebenfalls hierzu s Tz 188. Der Ausfall eines Darlehens bzw der Darlehensverzicht können jedoch zu nachträglichen AK führen (hierzu s Tz 305 ff).
Durch das MoMiG sind die Regelungen über ek-ersetzende Gesellschafterdarlehen ersatzlos abgeschafft worden. Die Behandlung von Gesellschafterdarlehen ergibt sich nunmehr ausschl aus dem Insolvenz- und Anfechtungsrecht. Hiernach sind alle Gesellschafterdarlehen bei Insolvenz der Gesellschaft nachrangig und jede Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens in dem Jahr vor der Insolvenz ist anfechtbar. Wegen Einzelheiten s Tz 331 ff.
5.5.8.3 Eigenkapital auf Zeit bei Schulderlass mit Besserungsschein
Ausgewählte Literaturhinweise
Rautenberg/Schaufenberg, Die stliche Behandlung des Darlehenserlasses mit Besserungsvereinbarung, BB 1995, 1345;
Paus, Forderungsverzicht gegen Besserungsschein, insbes bei späterem Verkauf der GmbH-Anteile, GmbHR 2004, 1568;
Korn, Stliche Charakterisierung von Rückflüssen aus Besserungsscheinen nach Übertragung der Geschäftsanteile, GmbHR 2007, 624;
Lornsen-Veit/Behrendt, Forderungsverzicht mit Besserungsschein nach dem SEStEG – weiterhin Direktzugriff auf das Einlagekonto, FR 2007, 179.
[Ohne Titel]
Tz. 162
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Der BFH (s Urt des BFH v 30.05.1990, BStBl II 1991, 588) hat den Fall, dass der Alleingesellschafter einer GmbH in einer Krise der Gesellschaft auf eine ihm gegenüber der GmbH zustehende Darlehensforderung unter der auflösenden Bedingung verzichtet, dass die GmbH nach Beendigung der Krise das Darlehen mit Zinsen zurückzahlt (Besserungsversprechen), wie folgt beurteilt:
Der auflösend bedingte Forderungsverzicht führt zivilrechtlich und stlich für die Dauer der Krise zu EK auf der Ebene der GmbH. In dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts wandelt sich dieses EK wieder in den vorherigen Zustand, also in FK, zurück. Sowohl die Bildung als auch den Wegfall dieses EK ist nach der Rspr des BFH dem stlichen Einlagekonto zuzuordnen (s § 27 KStG Tz 62). Ebenfalls hierzu s Brinkmeier (GmbH-StB 2007, 324). Dies gilt auch, nachdem ein Direktzugriff auf das stliche Einlagekonto grds nicht mehr zulässig ist (s § 27 KStG Tz 63). Der Forderungsverzicht wird in dem Zeitpunkt des Eintritts des Besserungsfalls so behandelt, als sei er nie erklärt worden. Die urspr vorgenommene Behandlung ist spiegelbildlich "rückzudrehen", unabhängig davon, ob in dem Zeitpunkt des Verzichts eine zutreffende stliche Behandlung stattgefunden hat. Bei dieser vom BFH gefundenen Lösung wird damit für die Zeit der Krise neben den beiden Größen sonstige Rücklagen und gezeichnetes Kap eine dritte, innerhalb des EK auszuweisende EK-Größe, nämlich das "EK auf Zeit" kreiert.
Tz. 163
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
UE führt diese Rspr auf der Ebene des AE zu folgenden Konsequenzen:
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Der Verzicht auf die Darlehensforderun... |