Tz. 32

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 57) untersucht die Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG für den Fall der Überführung von Anteilen an einer Kö von einem inl Stammhaus in dessen ausl BetrSt vor Inkrafttreten des SEStEG . Die Fin-Verw vertrat die Auff, dass die Besteuerung der in dem überführten WG enthaltenen stillen Reserven dann nicht mehr gesichert ist, weil die DBA das Besteuerungsrecht dem Staat der BetrSt zuordnen. Dies gilt nur dann nicht, wenn entweder ein DBA nicht besteht oder das DBA das Besteuerungsrecht nicht dem Staat der BetrSt zuordnet. Das Schr des BMF v 24.12.1999 (BStBl I 1999, 1076, Rn 2.6.1) gab jedoch die Möglichkeit, von einer sofortigen stlichen Entstrickung der stillen Reserven abzusehen, indem der Entstrickungsgewinn erst in dem Zeitpunkt in D (nach)versteuert wird, in dem das WG tats aus dem (ausl) BV ausscheidet. Der dann entstehende Gewinn ist verursachungsgerecht auf das inl Stammhaus und die ausl BetrSt aufzuteilen.

Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 17.07.2008, BStBl II 2009, 464) ist eine Versteuerung nicht bereits im Zeitpunkt der Überführung des WG, sondern erst im Zeitpunkt der späteren Veräußerung zulässig.

Die spätere Veräußerung ist nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG begünstigt, soweit sie dem inl Stammhaus zuzurechnen ist.

Nach Inkrafttreten des SEStEG führt die Überführung des Anteils zur Sofortversteuerung nach § 4 Abs 1 S 3 EStG (Entnahmegewinn). Der dadurch entstehende Gewinn ist nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG iVm § 3c Abs 2 EStG zu 40 % bzw zu 50 % stfrei zu stellen (s Tz 29). Nach § 4g Abs 1 EStG kann die Sofortversteuerung in dem Zeitpunkt der Überführung des Anteils durch Bildung eines Ausgleichspostens vermieden werden, wenn die Beteiligung der BetrSt desselben Stpfl in einem anderen EU-Staat zuzuordnen ist. Hierzu zB s Wassermeyer (DB 2008, 430); s Kramer (DB 2008, 433 und DB 2007, 2338); s Hoffmann (DB 2007, 652) und s Kessler/Winterhalter/Huck (DStR 2007, 133). Fraglich ist, ob die gewinnwirksame Auflösung des Ausgleichspostens nach § 4g Abs 2 EStG ebenfalls von § 3 Nr 40 S 1 Buchst a S 1 EStG erfasst wird. Bei der Auflösung des Ausgleichspostens handelt es sich uE dem Grunde nach um einen Entnahmegewinn, so dass das Teil-/Halb-Eink-Verfahren auf den aus der Auflösung entstehenden Gewinn anzuwenden ist. GlA s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 57).

Wegen der Anwendung des § 3 Nr 40 EStG in den Fällen der Betriebsverlagerung ins Ausl s Tz 57.

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