Lars Leibner, Ewald Dötsch
Tz. 199
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Wird eine 100%ige Beteiligung an einer OG durch ein sog Mitternachtsgeschäft zum Ende ihres Wj (31.12., 24:00 Uhr; kj-gleiches Wj unterstellt) veräußert, bedeutet das nach den sog "Mitternachtsgrundsätzen", dass
- der bisherige OT die Beteiligung mit Wirkung zum 31.12., 24.00 Uhr veräußert hat,
- der Erwerber die Beteiligung mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahrs, 0.00 Uhr erworben hat.
Die Verlustzurechnung zum OT erfolgt ebenfalls zum 31.12. Wenn man entspr der Auff der Fin-Verw (s Rn 32 des BMF-Schr v 28.11.2017) die Verlustzurechnung als Vorgang vor der Beteiligungsveräußerung ansieht, ist in dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs an der OG bei der OG ein noch nicht abgezogener Verlust nicht mehr vorhanden. Er ist bereits dem OT zugerechnet worden, bei dem § 8c Abs 1 KStG nicht greift, weil nicht am OT, sondern an der OG der Gesellschafter gewechselt hat (glA s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 81a; s Benz, Ubg 2011, 772; s Brinkmann, StBp 2014, 193, 197; und s Fuhrmann/Hoffmann, DB 2014, 738, 742).
Nach Auff von Neumann/Heuser (GmbHR 2018, 21, 25) handelt es sich bei Rn 32 des BMF-Schr v 28.11.2017 um eine norminterpretierende Verw-Anw, an die die Gerichte nicht gebunden ist. Suchanek/Rüsch (Ubg 2018, 10, 13) halten die Verw-Auff für zutr und weisen zurecht darauf hin, dass auf der Ebene des OT nicht genutzte Verluste nur dann untergehen, wenn das Ergebnis des Organkreises insges negativ ist.
Nach der Zurechnung wird der Verlust der OG wie ein eigener Verlust des OT behandelt, dh er kann bei einem nachgelagerten schädlichen Beteiligungserwerb am OT nach § 8c Abs 1 KStG untergehen.
Tz. 200
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
UE müsste die Auff der Fin-Verw (dazu s Tz 176, s Tz 188, s Tz 190) auch dann anzuwenden sein, wenn OT und OG ein deckungsgleiches abw Wj haben und das Mitternachtsgeschäft auf den Schluss des abw Wj erfolgt.
Beispiel:
a) Sachverhalt:
OT und OG haben übereinstimmend ein abw Wj vom 01.07.02–30.06.03. Die OG erleidet im Wj 02/03 einen Verlust. Zum 30.06.03, 24:00 Uhr erfolgt durch ein sog Mitternachtsgeschäft ein 80%iger schädlicher Beteiligungserwerb an der OG.
b) Stliche Beurteilung:
Bei Anwendung der sog Mitternachtsgrundsätze liegt der Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs (Ablauf des 30.06.03) nach dem Ende des abw Wj (dieses endet eine jur Sekunde vorher). Damit fällt der Sachverhalt unter Rn 37 S 5 iVm Rn 32 des BMF-Schr v 28.11.2017, dh eine Verlustkürzung findet, weil der Verlust der OG auf einer vorgelagerten Rechenstufe bereits dem OT zugerechnet worden ist, nicht statt. Dazu ebenfalls, auch wegen unserer Bedenken, s Tz 176.