Tz. 51

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Bei Liquidationen, die über den 31.12.2020 hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum nach § 11 KStG mit Ablauf des 31.12.2020. Auf diesen Zeitpunkt ist ein stlicher Zwischenabschluss aufzustellen.

Die S 5 und 6 des § 40 Abs 4 KStG, in denen durch das StVergAbG die Jahreszahl "2017" durch "2020" geändert wurde, regeln – abweichend von § 34 Abs 14 S 2 und 3 KStG – nicht einen antragsbedingten, sondern einen zwingenden Zwischenabschluss. Für die Zeit danach sind die §§ 37 und 37 KStG nicht mehr anwendbar.

Wegen des vorherigen Auslaufens der Regelung s Tz 53a-53c.

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