Tz. 301
Stand: EL 107 – ET: 09/2022
Nach § 8b Abs 4 S 8 KStG werden für die Berechnung der Beteiligungsquote Beteiligungen von Kreditinstituten iSd § 1 KWG, die selbst Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe sind, an anderen Mitgliedern derselben Verbundgruppe zusammengerechnet. Hiermit soll insbes eine Besteuerung in den Verbandstrukturen der Sparkassen und Genossenschaftsbanken vermieden werden, die aufgrund bestehender Vorgaben ihre Beteiligungsstrukturen nicht verändern können. In F gibt es eine vergleichbare Regelung. Ebenfalls hierzu s Benz/Jetter (DStR 2013, 489, 491) und s Hechtner/Schnitger (Ubg 2013, 269, 275).
Wegen der Frage, wann ein Kreditinstitut iSd § 1 Abs 1 S 1 KWG vorliegt, s Tz 354.
Gesellschaften einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe iSd § 2 Abs 10 Nr 13 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sind konzernzugehörige Gesellschaften und die Mitglieder einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe.
Für Zwecke des § 8b Abs 4 KStG ist nach Verw-Auff hinsichlich der Definition der "kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe" auf die aufsichtsrechtliche Definition zurückzugreifen. Danach gehören Kreditinstitute iSd § 1 Abs 1 S 1 KWG der "kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe" an, wenn sie Teil des sog Verbundkerns (Primär- oder Zentralinstitute) sind.
Die Fin-Verw geht tw über den Wortlaut der Vorschrift hinaus von einer Anwendbarkeit des § 8b Abs 4 S 8 KStG aus, wenn der AE
- Primär- oder Zentralinstitut (zB Landesbank) ist oder
eine jur Person ist, die
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sich in beherrschendem Anteilsbesitz einzelner oder mehrerer Unternehmen des jeweiligen Bankensektors befindet und |
b. |
zweckgerichtet als Spezialinstitut/-unternehmen den Unternehmen iSd Nr 1 zur Begünstigung und Ausweitung des Leistungsangebotes und |
c. |
damit der Förderung des Verbundgedankens dient. |
Diese Voraussetzungen müssen in dem Zeitpunkt der GA vorliegen.
Somit werden zB auch verbundene Leasinginstitute oder Rechenzentren von der Regelung erfasst. Auch Holdinggesellschaften werden erfasst, wenn durch die Zusammenfassung der Beteiligungen der Unternehmen des Verbundkerns an einem anderen Unternehmen in der Holdinggesellschaft die Einflussmöglichkeiten durch die Bündelung verbessert werden (zB durch Schaffung einer Sperrminorität). Dies gilt jedoch nicht, wenn lediglich (Streubesitz-)Beteiligungen an diversen Unternehmen verwaltet werden.
Weiter kann nach Verw-Auff die Verbundregelung auch von Einrichtungen, die ausschl von Kreditinstituten der Verbundgruppe getragen werden, die selbst aber kein Kreditinstitut sind, in Anspruch genommen werden. Dies betrifft zB BgA von Regionalverbänden.