Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 85
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 37 Abs 3 S 4 KStG hat die leistende Kö der Empfängerin die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
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den Namen und die Anschrift des AE, |
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die Höhe des in Anspruch genommenen KSt-Minderungsbetrags, |
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den Zahlungstag. |
Die St-Besch iSd § 37 Abs 3 S 4 KStG ist meist kein eigenständiges Papier. Sie wird in der Praxis auf dem amtl Muster mit den nach § 27 Abs 3 – 5 KStG und nach § 45a Abs 2 und 3 EStG vorgeschriebenen Bescheinigungsmustern verbunden sein.
Tz. 86
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Der S 4 des § 37 Abs 3 KStG steht nach dem S 3; er soll offensichtlich nach dem Willen des Gesetzgebers außer dem Fall der Ausschüttung (Abs 3 S 1) auch den Anteil am Übernahmegewinn (Abs 3 S 3) abdecken. Für den letztgenannten Fall erscheint die Vorschrift jedoch wenig praktikabel. Die übertragende Kö, die nach dem Gesetzeswortlaut die St-Besch ausstellen müsste, ist durch die Verschmelzung untergegangen, existiert also nicht mehr. Soll hier die übernehmende Pers-Ges eine St-Besch an ihre MU ausstellen? UE ist es praktikabler, die für die Besteuerung der MU benötigten Daten in die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der übernehmenden Pers-Ges einzubeziehen (dazu s Tz 82). Kritisch s Thurmayr (in H/H/R, § 37 KStG nF Anm R 50). Ebenso hierzu s Tz 81.
Tz. 87
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
§ 37 Abs 3 S 4 KStG unterscheidet nicht dahingehend, welchen AE die ausschüttende Kö die dort genannte St-Besch auszustellen hat. UE können das nur solche AE sein, bei denen es zur Nach-St nach § 37 Abs 3 KStG kommen kann (so auch s Frotscher, in F/M, § 37 KStG Rn 38). Es sind jedoch Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Kö ihre AE nicht kennt. Hier wird sie zweckmäßigerweise allen AE die St-Besch ausstellen. Auch bei Auskehrungen, die nicht zur KSt-Minderung berechtigen (insbes bei vGA, Kap-Herabsetzung; im Einzelnen s Tz 23), braucht uE eine St-Besch iSd § 37 Abs 3 S 4 KStG nicht ausgestellt zu werden.
Tz. 88
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Da die St-Besch iSd § 37 Abs 3 S 4 KStG für den AE allenfalls zu einer höheren stlichen Belastung wegen der KSt-Erhöhung führen kann, wird ein kstpfl AE kein besonderes Interesse am Erhalt einer solchen St-Besch haben.
Hier wird sich uE ein breites Feld für Kontrollmaßnahmen der Fin-Verw auftun, kann in den ersten Jahren nach dem Systemwechsel die KSt-Minderung bei der ausschüttenden Kö doch als Regelfall unterstellt werden. Dazu s Vfg der OFD Magdeburg v 19.12.2002 (DStZ 2003, 209) und v 10.02.2005 (DB 2005, 859) sowie s Erl der Fin-Beh Hamburg v 10.07.2003 (DStR 2003, 1620).
Tz. 89
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Anders als § 44 Abs 4 KStG 1999 regelt § 37 Abs 3 S 4 KStG nicht die Verpflichtung des Ausstellers zur Berichtigung einer von Beginn an unrichtig erteilten oder später (zB infolge einer stlichen Bp) unrichtig gewordenen St-Besch. Spätestens hier kann die Vorschrift zu Lasten der AE nur noch bei einem wirksamen Kontrollmitteilungsverfahren zwischen den beteiligten FÄ funktionieren.
Tz. 90
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Die Haftung bei unrichtig ausgestellter St-Besch ist durch § 37 Abs 3 S 5 KStG iVm § 27 Abs 5 KStG idS geregelt, dass der Aussteller der Bescheinigung für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten KSt oder zu Unrecht gewährten St-Vorteile haftet; s § 27 KStG Tz 65.