Tz. 125
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Verzichtet ein Gesellschafter auf eine Forderung ggü einer Kap-Ges, kann auch dies zu einer Werterhöhung der Mitgesellschafter führen. Erfolgt der Forderungsverzicht zu Sanierungszwecken, bestehen nach Verw-Auff (s Länder-Erl v 20.04.2018, BStBl I 2018, 632 Rn 3.3.6) keine Bedenken gegen einen vorgeschalteten Forderungsverkauf, bei dem der verzichtende Gläubiger (Gesellschafter oder Dritter) in einem ersten Schritt einen Teil seiner Forderung zum Verkehrswert an die (Mit-)Gesellschafter verkauft und die Gesellschafter dann anschließend in einem zweiten Schritt beteiligungsproportional auf ihre Forderungen verzichten.
Die Forderung soll also zunächst quotal auf alle Gesellschafter verteilt werden, um anschließend quotal darauf verzichten zu können. UE wäre es sinnvoller gewesen, wenn die FinVerw an dieser Stelle von einem fehlenden (oder zumindest widerlegbaren) Zuwendungswillen ausgegangen wäre, wie dies noch in R 18 Abs 3 S 4 Nr 2 ErbStR 2003 enthalten war. Die aktuelle Sichtweise ist in der Annahme begründet, dass es bei § 7 Abs 8 S 1 ErbStG nicht auf den subjektiven Tatbestand ankommen soll; dazu s R E 7.5 Abs 10 ErbStR 2019.
Beispiel (Verzicht auf Forderungen)
A und B, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen, sind als gleichberechtigte Geschäftspartner zu jeweils 50 % Gesellschafter der G-GmbH. Bereits vor einigen Jahren hatte A der G-GmbH ein Darlehen gewährt, um damit die Anlaufkosten für ein neues Projekt der GmbH finanzieren zu können. Die Geschäfte laufen jedoch zwischenzeitlich so schlecht, dass A gezwungen ist, ggü der GmbH auf sein Darlehen zu verzichten, um die Insolvenz der Gesellschaft abzuwenden und ein Sanierungskonzept aufstellen zu können.
Der Verzicht des A auf die Rückzahlung des Darlehens führt zu einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens und damit zwangsläufig auch zu einer Wertsteigerung sämtlicher Geschäftsanteile. Obwohl A in erster Linie den Bestand des Unternehmens sichern möchte und in der Hoffnung handelt, sein eigenes wirtsch Engagement zu retten, kann er nicht verhindern, dass auch sein Mitgesellschafter hiervon profitiert. Ganz offensichtlich handelt A vornehmlich in eigenem Interesse und nicht in der Absicht, seinen Geschäftspartner B zu bereichern. Eine Schenkung des A an B entspr in dieser Situation, die einzig und allein auf die Rettung des Unternehmens gerichtet ist, nicht dem Willen der Beteiligten. Nach Auff von Klümpen-Neusel (GmbH-Stpr 2011, 258) werden sich beide aufgr des § 7 Abs 8 S 1 ErbStG so behandeln lassen müssen, als habe A dem B einen finanziellen Vorteil zuwenden wollen. Dem könnte entgegen gehalten werden, dass ein betrieblich veranlasster Verzicht (hier: zur Abwendung der Insolvenz) nicht zu einer durch eine (verdeckte) Einlage veranlassten Vermögensmehrung, sondern zu lfd BE (Ertrag) bei der Gesellschaft führt. Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob diese ertragstliche Sichtweise Auswirkungen auf die SchenkSt-Pflicht hat. Zur Problematik s auch van Lishaut/Ebber/Schmitz (Ubg 2012, 1, 5).
Beim Forderungsverzicht lässt sich die Problematik einer schenkstbaren Zuwendung auch nach Verw-Auff durch Vereinbarung eines Besserungsscheins vermeiden; dazu s Länder-Erl v 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632) Rn 3.3.7. Ein Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt bessert zwar als auflösend bedingter Verzicht die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zumindest vorübergehend (und seiner Zwecksetzung nach auch auf Dauer), bewirkt also eine Werterhöhung der Anteile sowohl des Verzichtenden als auch der Anteile etwaiger Mitgesellschafter. Grds fehlt es jedoch an einem stbaren Vorgang, weil der Gläubiger einer wertlosen Forderung nichts aus seinem Vermögen hergibt, sondern lediglich uneinbringliche Werte gegen Erwerbsaussichten umschichtet. Es mangelt insoweit an einer Vermögensverschiebung von dem Verzichtenden an die Mitgesellschafter.