Tz. 55

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils ist der Gesamtkaufpreis in den auf die Beteiligung entfallenden Anteil und in den auf die übrigen WG entfallenden Anteil aufzuteilen. Dabei sind die Interessen von Veräußerer und Erwerber gegensätzlich, da für den Veräußerer ein auf die Beteiligung entfallender hoher VG stlich von Vorteil ist, für den Erwerber hingegen ist ein auf die übrigen WG entfallender hoher Veräußerungspreis wegen der stlichen Nutzbarkeit der AK dieser WG vorteilhaft. Ebenfalls hierzu, auch wegen der zur Aufteilung von Kaufpreisen ergangenen Rspr des BFH s § 8b KStG Tz 104.

Seibt (DStR 2000, 2061, 2071) will hierbei wohl generell nach der sog Stufentheorie verfahren. Nacke/Intemann (DB 2002, 756, 759) wollen die modifizierte Stufentheorie uE zutr nur in den Fällen anwenden, in denen erkennbar ist, dass ein Interessengegensatz zwischen Erwerber und Veräußerer nicht vorhanden ist oder erkennbar ist, dass der auf die Anteile entfallende Kaufpreis offensichtlich von dem tats Wert der Anteile erheblich abweicht. Im Übrigen wollen Nacke/Intemann der Besteuerung die Vereinbarung der Vertragsparteien zugrunde legen, da ein Interessengegensatz besteht. Ebenso s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 90). Heinicke (in Schmidt, 32. Aufl, § 3 EStG "Halb-Eink-Verfahren" Nr 4.b.2) geht wohl auch davon aus, dass die "Stufentheorie" nur dann anzuwenden ist, wenn eine Festlegung der Aufteilung im Kaufvertrag nicht erfolgt ist.

Hötzel (in Schaumburg/Rödder, UntStRef 2001, 224) weist zutr darauf hin, dass die Aufteilung des Kaufpreises iR eines Unternehmenskaufvertrages im zeitlichen Geltungsbereich der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung in der Besteuerungspraxis eine erhöhte Bedeutung erlangt, weil die Vertragsparteien gegenläufige Interessen haben.

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