5.9.1 Allgemeines
Tz. 53a
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die durch das SEStEG sowie durch das JStG 2008 erfolgte Umstellung von der bis zum VZ 2006 geltenden ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung und KSt-Erhöhung auf eine in den Jahren 2008 bis 2017 erfolgende ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens bzw ratierliche Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags hat natürlich auch Folgewirkungen für die KSt-Minderung und -Erhöhung in Liquidationsfällen. Die §§ 37 und 38 KStG enthalten dazu folgende Sonderregelungen:
5.9.2 Letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuer-Guthabens in Liquidationsfällen (§ 37 Abs 4 S 3 KStG)
Tz. 53b
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Wird das Vermögen einer Kö oder Pers-Vereinigung iR einer Liquidation iSd § 11 KStG nach dem 12.12.2006 und vor dem 01.01.2007 verteilt, wird das KSt-Guthaben gem § 37 Abs 4 S 3 KStG letztmalig auf den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidationsschluss-Bil erstellt wird.
UE ist zwischen den folgenden Fällen zu unterscheiden (s 37 KStG Tz 103, 104):
Fall 1 |
Abschluss einer Liquidation durch Schlussverteilung bis zum 12.12.2006; Abwicklung nach früherem Recht, dh Anwendung der Abs 1–3 des § 37 KStG. |
Fall 2 |
Vermögensverteilung und Abschluss der Liquidation nach dem 12.12.2006 und vor dem 01.01.2007: Letzmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den Stichtag der Liquidations-Schluss-Bil (dazu s § 11 KStG Tz 30 ff). |
Fall 3 |
Der Abwicklungszeitraum beginnt vor dem 01.01.2007 und endet nach dem 31.12.2006: Letztmalige Ermittlung des KSt-Guthabens auf den 31.12.2006 (Grundregel). |
Bei Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuss kommt in den Fällen 2 und 3 eine ausschüttungsbedingte KSt-Minderung letztmals für vor dem genannten Stichtag geleistete Zahlungen in Betracht (ebenso hierzu s § 37 KStG Tz 107).
5.9.3 Letztmalige Körperschaftsteuer-Erhöhung in Liquidationsfällen (§ 38 Abs 6–8 KStG)
Tz. 53c
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Es ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden (s § 38 KStG Tz 74, 75):
Fall 1: Körperschaften, die sich am 31.12.2006 bereits in Liquidation befinden
Nach § 38 Abs 6 S 2 und 4 KStG gilt für solche Kö und Pers-Vereinigungen nicht der zehnjährige Ablösungszeitraum, sondern der gesamte Anspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen (der in § 38 Abs 7 S 5 KStG enthaltene Verweis auf "Abs 6 S 6" ist uE unrichtig; es muss "Abs 6 S 7" heißen). Die vorgenannten Sonderregelungen sollen einerseits den Anspruch des Fiskus sichern; andererseits dienen sie aber auch der schnelleren Abwicklung von Liquidationen. Eine solche Regelung existiert übrigens für die Auszahlung des KSt-Guthabens nicht.
Fall 2: Liquidationen, die nach dem 31.12.2006 beginnen
Nach § 38 Abs 8 KStG werden bei Liquidationen, die nach dem 31.12.2006 beginnen, alle entstandenen und festgesetzten KSt-Erhöhungsbeiträge an dem 30.09. fällig, der auf den Zeitpunkt der Erstellung der Liquidationseröffnungs-Bil erfolgt. Bei einer Liquidationseröffnungs-Bil zB auf den 01.07.2012 betrifft das natürlich nur die ab dem 30.09.2012fällig werdenden Jahresbeträge, weil die Jahresraten für die Vorjahre bereits fällig waren. Nach § 38 Abs 7 S 5 KStG erfolgt auch in diesem Fall die 5,5%ige Abzinsung des Ablösungsbetrags von Amts wegen.