Tz. 14
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
St-befreit nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG sind Erwerbs- und Wirtschaftsgen sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt auf
- die gemeinschaftliche Benutzung l + f Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände (s § 5 Abs 1 Nr 14 Satz 1 Buchst a KStG) – Nutzungsgen; s Tz 17;
- Leistungen iRv Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion l + f Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der L + F liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen (s § 5 Abs 1 Nr 14 Satz 1 Buchst b KStG) – Dienst- und Werkleistungsgen; s Tz 18 ff;
- die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen l + f Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der L + F liegt (s § 5 Abs 1 Nr 14 Satz 1 Buchst c KStG) – Verwertungsgen; s Tz 20 ff, oder
- die Beratung für die Produktion oder Verwertung l + f Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder (s § 5 Abs 1 Nr 14 Satz 1 Buchst d KStG) – Beratungsgen; s Tz 22.
Eine stbegünstigte Gen kann auch mehrere begünstigte Tätigkeiten nebeneinander ausüben (s R 5.11 Abs 4 S 1 KStR 2015).
Tz. 15
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Für Erzeugergemeinschaften nach dem MarktstrukturG v 16.05.1969, die idR vielfältigere Aufgaben als die herkömmlichen Verwertungs- und Nutzungsgen erfüllen, kann im Einzelfall die St-Freiheit dann in Betracht kommen, wenn sie sich auf die Durchführung der in § 5 Abs 1 Nr 14 KStG genannten Tätigkeiten beschränken (s Urt des BFH v 16.12.1977, BStBl II 1978, 285).
Tz. 15a
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Nach Kruschke (s H/H/R, KStG, § 5 Rn 228) kann eine nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG befreite Gen neben dem Geschäftsbetrieb auch ideelle Zwecke verfolgen, zB Forschungstätigkeit oder Förderung des Umwelt- und Naturschutzes. Für diesen ideellen Bereich bestünden, soweit eine konkrete Beziehung zu Einzelinteressen der Mitglieder nicht vorlägen, keine Einschränkungen; er könne sich daher auch auf Nichtmitglieder erstrecken oder außerhalb der L + F liegen.
Tz. 16
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Für Vereine gelten die im Folgenden – aus Vereinfachungsgründen – nur auf Gen beschr Ausführungen entspr (hierzu auch s R 5.16 KStR 2015).
6.1 Nutzungsgenossenschaften
Tz. 17
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Beispiele für Nutzungsgen sind Gen zur gemeinsamen Nutzung l + f Maschinen aller Art (Maschinenringe), Zuchtgen, Pfluggen und Dreschgen (s Urt des BFH v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372). Gegenstand einer gen Nutzung von Land- und Forstwirten können auch eine l + f Fläche (Grund und Boden), zB in einem Fall, in dem sich Land- und Forstwirte in einer Gen zusammenschließen, um für ihre Betriebe Saatgut zu ziehen (s Urt des BFH v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372), oder eine stationäre Einrichtung bzw ein Gebäude (zB Silo) sein. Nach Kruschke (s H/H/R, KStG, § 5 Rn 238) kann auch die gemeinschaftliche Nutzung von Rechten Gegenstand einer Nutzungsgen sein.
6.2 Dienst- und Werkleistungsgenossenschaften
Tz. 18
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Geschäfte iSd § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 Buchst b KStG liegen vor, wenn eine Gen unmittelbar Dienst- oder Werkleistungen für die Produktion der l + f Erzeugnisse ihrer Mitglieder erbringt. Hierzu kann zB das Abernten von Feldern oder das Füttern von Tieren gehören. Unter die Tätigkeiten iSd Buchst b der Vorschrift fallen auch die Betriebshilfsdienste, die den landwirtsch Mitgliederbetrieben bei Ausfall des Betriebsleiters Ersatzkräfte (Betriebshelfer) zur Verfügung stellen (s Erl des Fin-Min NRW v 12.10.1978, DB 1978, 2199, sowie wegen weiterer Einzelfragen s Vfg der OFD Münster v 14.08.1985, DB 1985, 2420). Zu den begünstigten Leistungen gehört auch die Vermittlung von Leistungen im l + f Bereich, zB von Mietverträgen für Maschinenringe (s R 5.11 Abs 4 S 2 KStR 2015).
Tz. 19
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Bei der ausdrücklichen Nennung von Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen im Ges handelt es sich um ges geregelte Sondertatbestände, weil sie nicht der Produktion l + f Erzeugnisse dienen bzw nicht mehr im Bereich der L + F liegen (s Josten, INF 1976, 57).
6.3 Verwertungs- bzw Absatzgenossenschaften
Tz. 20
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Die Verwertungsgen muss sich auf die Bearbeitung oder Verwertung von Erzeugnissen beschränken, die von den Mitgliedern in ihren l + f Betrieben gewonnen worden sind. Die Gen erwirbt die Waren von den Genossen, um sie weiter zu veräußern. Produziert die Gen in ihrem Betrieb selbst für den Markt, ohne dabei Erzeugnisse der Genossen zu verwerten, entfällt die St-Freiheit (s Urt des BFH v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372). Landwirtsch Produktions- und Anbaugemeinschaften in der Rechtsform der Gen, die selbst – an Stelle ihrer Mitglieder – Land- und Forstwirtschaft betreiben, fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift (s Erl des FinMin Rh-Pf v 01.10.1969, KSt-Kartei OFD Koblenz, § 5 KStG Karte K 4). Beispiele für Verwertungsgen sind Molkerei-, Winzer-, Brennerei-, Viehverwertungs- und Eierverwertungsgen. Die Be- oder Verarbeitung muss im ...