Alexandra Pung, Ewald Dötsch
6.1 Gesellschaftsrecht
6.1.1 AG oder KGaA als Organgesellschaft
Tz. 31
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
§ 304 Abs 1, 2 AktG lässt für die Bemessung von Az mehrere Methoden zu:
Grundfall: Wiederkehrende Geldleistung in Form eines Festbetrags, der sich nach dem von dem außenstehenden AE gehaltenen Anteil am Nenn-Kap der OG richtet:
Nach § 304 Abs 2 S 1 AktG richtet sich die Höhe des Prozentsatzes nach der bisherigen Ertragslage, den künftigen wirtsch Aussichten der OG und dem sich daraus ergebenden zu erwartenden durchschnittlichen Gewinnanteil, der auf die einzelne Beteiligung entfällt, wobei Abschr, Wertberichtigungen und die St-Belastung mit den jeweils gültigen St-Sätzen, nicht aber gebildete freie Rücklagen, zu berücksichtigen sind (s Beschl des BGH v 21.07.2003, DB 2003, 2168; weiter s BGH v 13.02.2006, DB 2006, 830). Keinen Einfluss auf die Bemessung der Az haben stliche Vorteile, die der OT zB aus der Zurechnung eines negativen Organeinkommens erzielt. Nicht erforderlich ist, dass die Az zu einer ausreichenden Verzinsung des eingesetzten Kap führen.
Zur Berechnung s Popp (WPg 2008, 23 mwNachw). Wegen des Gestaltungsspielraums bei Art und Maß von Az nach § 304 AktG s Baldamus (Ubg 2010, 483). Wegen der Auswirkung von Änderungen des KSt-Satzes auf die Bemessung der Az s Tz 36.
Ist die beherrschte Gesellschaft auf Dauer erfolglos, kann der Anspruch nach § 304 AktG null betragen (s Urt des BGH v 13.02.2006, BB 2006, 1128, und s Beschl des OLG Ddf v 02.04.1998, DB 1998, 1454, ebenso s Tz 20). Dass die außenstehenden AE nicht auch an dem Gewinn aus der Auflösung stiller Reserven während der Laufzeit des GAV partizipieren, ist verfassungsgemäß (s Beschl des BVerfG v 25.07.2003, DK 2003, 834).
Tz. 32
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b) |
Feststellung je Anteil an der OG: Bei dieser Variante wird die Höhe der Az durch eine Unternehmensbewertung der OG auf den Stichtag der Zustimmung der HV der OG festgelegt und bleibt in der Zukunft grds konstant (s Baldamus, Ubg 2010, 483). |
Tz. 33
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c) |
Bemessung nach dem Geschäftsergebnis des OT: Ist der OT ebenfalls eine AG, SE oder KGaA, kann gem § 304 Abs 2 S 2 AktG die Az an die außenstehenden AE der OG auch (variabel) nach der Dividende bemessen werden, die der OT an seine AE zahlt (s Sauter/Heurung, GmbHR 2001, 754). Im letztgenannten Fall erhalten die außenstehenden AE der OG einen gleichhohen Gewinnanteil pro Aktie wie die AE des OT. Bei Beteiligung des außenstehenden AE nur am Ergebnis einer Sparte der OG (Tracking-Stock) kann die Az nach dem Gewinn des OT bemessen werden, in den nur das betr Spartenergebnis der OT einfließt (s Baldamus, Ubg 2010, 483, 486), wobei nicht geklärt ist, ob Bewertungsgrundlage die tats Dividende oder der Jahresüberschuss ist (s Baldamus, Ubg 2010, 483). Wegen der Frage, ob eine Tracking-Stock-Vereinbarung der für die stliche Anerkennung der Organschaft erforderlichen Abführung des ganzen Gewinns entgegensteht, s § 14 KStG Tz 457. § 304 AktG sieht gewinnabhängige Az nur für den in § 304 Abs 2 S 2 AktG genannten Sonderfall vor, in dem diese an den Gewinn des OT anknüpfen. Der durch das UStAVermG v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) neu eingefügte § 14 Abs 2 KStG erlaubt in dem dort geregelten Umfang auch eine an den Gewinn der OG anknüpfende Az (dazu ausführlich s § 14 KStG Tz 732ff). |
Tz. 34
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Kamprad (AG 1986, 321) befasst sich mit dem Problem, eine angemessene Az festzulegen, wenn in einem mehrstufigen Konzern der OT gleichzeitig OG mit GAV ist und deshalb eine Dividende des OT als Bemessungsgrundlage nicht vorhanden ist. Dazu auch s Hüffer, 12. Aufl, § 304 AktG Rn 17.
Tz. 35
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Nach Auff von Riegger/Kramer (DB 1994, 565) und Beckmann/Simon (ZIP 2001, 1906) besteht ein Anspruch des Minderheitsgesellschafters auf entspr Anpassung des GAV nur, wenn im GAV die Anpassung der Az vorbehalten war. Ohne eine solche Vertragsklausel sei eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich. Auch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheide eine Anpassung des GAV aus, solange der Nachteil für den Gesellschafter noch nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führe. Das soll nach Riegger/Kramer (DB 1994, 565) erst bei einer Abweichung über 30 %, nach Beckmann/Simon (ZIP 2001, 1906) erst bei über 50%iger Abweichung gegeben sein.
Eine von den Vertragspartnern vorgenommene Änderung des GAV zum Zweck der Anpassung der Az (entweder aufgrund einer Vertragsklausel oder ohne Rechtsanspruch im gegenseitigen Einvernehmen) muss uE unabhängig von der Fünfjahresfrist des § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG stlich anerkannt werden, weil sie dazu dient, den wirtsch Vertragsinhalt unverändert fortzuführen. Eines wichtigen Grundes iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG bedarf es dafür nicht (glA s Brühl/Weiss, BB 2018, 94, 96).
Tz. 36
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Höhe einer Az bestimmt sich nach dem vertragsgemäß dem Minderheitsgesellschafter geschuldeten Betrag. Die bei Abschluss der GAV vereinbarte, an die außenstehenden Minderheitsgesellschafter oder OG zu leistende Az i...