Ewald Dötsch, Helmut Krämer
6.1 Allgemeines
Tz. 97
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Durch das SEStEG wurde das bisherige System einer ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf das neue System einer ausschüttungsunabhängigen ratierlichen Auszahlung des zum 31.12.2006 verbleibenden KSt-Guthabens umgestellt. Diese Systemumstellung ist vor dem Hintergrund der "Europäisierung" des deutschen Ertrag-St-Rechts zu sehen, denn bei Weiterführung des früheren Systems hätte die KSt-Minderung auch einer Kö gewährt müssen, die durch Sitzverlegung bzw grenzüberschreitende Hinausverschmelzung ins EU-/EWR-Ausland "ausgewandert" ist. Für den Bereich des § 37 KStG wollte der Gesetzgeber des SEStEG den aus einer Europäisierung der KSt-Minderung sich ergebenden Problemen durch die Systemumstellung entgehen. Für die Bereiche des § 27 KStG (stliches Einlagekonto) und des § 38 KStG (KSt-Erhöhung bei EK 02) jedoch hat er trotz vergleichbarer Probleme die Europäisierung zunächst eingeführt. Wegen der durch das JStG 2008 inzwischen auch erfolgten ratierlichen Fälligstellung des des KSt-Erhöhungsbetrags beim EK 02 s § 38 KStG Tz 60 ff.
Die durch das SEStEG angefügten Abs 4 bis 7 des § 37 KStG enthalten die durch die Systemumstellung erforderlichen Regelungen.
Die Umstellung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen am 31.12.2006 vorhandenen KSt-Guthabens ist insbes für solche Kö von Vorteil, die nicht über ein ausreichendes Ausschüttungspotenzial verfügen (s Schiffers, GmbH-StB 2007, 76, 77; weiter s Förster/Felchner, DStR 2007, 280, 282). Anders als bisher ist allerdings künftig eine sofortige und vollständige Realisierung des KSt-Guthabens durch Umwandlung gem §§ 3 – 10 UmwStG bzw Liquidation nicht mehr möglich.
6.2 Letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuer-Guthabens im Regelfall (§ 37 Abs 4 S 1 KStG)
Tz. 98
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Nach § 37 Abs 4 S 1 KStG wird ein KSt-Guthaben letztmalig auf den 31.12.2006 ermittelt. Eine gesonderte Feststellung ist im Gesetzeswortlaut – anders als beim EK 02 (s § 38 KStG Tz 61) – nicht vorgesehen. Zur Bedeutung dieser Ermittlung für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 5 KStG s § 36 KStG Tz 29b. Das gilt auch bei abw Wj. Dh bei abw Wj ist ein KSt-Guthaben sowohl auf den Schluss des in 2006 endenden abw Wj als auch auf den 31.12.2006 zu ermitteln.
Beispiel:
Bei einem am 30.06.2006 endenden Wj verringert sich das KSt-Guthaben noch durch in der Zwischenzeit bis zum 31.12.2006 vorgenommene oGA und kann sich auch noch durch eine Nach-St oder wegen eines umwandlungsbedingten Vermögensübergangs erhöhen.
Das auf den Stichtag 31.12.2006 ermittelte verbleibende KSt-Guthaben ist die Ausgangsgröße für die in § 37 Abs 5 KStG geregelte ratierliche Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten. Ein verfahrensrechtliches Grundlagenbescheid-Folgebescheid-Verhältnis jedoch ist im Gesetz nicht geregelt (s Tz 113).
6.3 Letztmalige Ermittlung des Körperschaftsteuer-Guthabens in Umwandlungsfällen (§ 37 Abs 4 S 2 KStG)
Tz. 99
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Geht das Vermögen einer unbeschr stpfl Kö durch einen der in § 1 Abs 1 UmwStG genannten Vorgänge, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in ein öff Reg nach dem 12.12.2006 (Tag der Verkündung des SEStEG) erfolgt, ganz oder tw auf einen anderen Rechtsträger über, wird das KSt-Guthaben gem § 37 Abs 4 S 2 KStG letztmalig auf den vor dem 31.12.2006 liegenden stlichen Übertragungsstichtag ermittelt.
Tz. 100
Stand: EL 72 – ET: 11/2011
Davon betroffen sind bereits unter das UmwStG idFd SEStEG fallende Umwandlungen mit stlicher Rückwirkung auf einen Übertragungsstichtag vor dem 31.12.2006. Gäbe es diese Regelung nicht, käme es bei einer rückwirkenden Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf einen Einzelunternehmer nicht zur Schlussermittlung des KSt-Guthabens und zur Festsetzung eines Auszahlungsbetrags, weil die übertragende Kö zum 31.12.2006 stlich nicht mehr besteht.
Klarer wäre es gewesen, wenn § 37 Abs 4 S 2 KStG (wie § 27 Abs 1 UmwStG) so formuliert worden wäre, dass es auf die Eintragung in das "maßgebliche" statt in "ein öff" Register ankommt.
Die nachstehende Übersicht (s Horst, NWB 50/2008, F 4, 5419, 5426) zeigt auf, ob das KSt-Guthaben bei der übertragenden oder der übernehmenden Kö zu ermitteln ist und bei welcher der Kö der Erstattungsanspruch festzusetzen ist.
KSt-Guthaben |
Stichtag und Anmeldung vor 13.12.2006 |
Stichtag vor 01.01.2007, Anmeldung nach 12.12.2007 |
Stichtag und Anmeldung nach 31.12.2006 |
Ermittlung bei |
übertragendem (und übernehmendem*) Rechtsträger |
übertragendem Rechtsträger |
übertragendem Rechtsträger |
Festsetzung Erstattungsbetrag bei |
übernehmenden Rechtsträger |
übertragendem Rechtsträger |
übertragendem Rechtsträger |
Tz. 101
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Bei wörtlicher Anwendung findet § 37 Abs 4 S 2 KStG, weil ein Vermögensübergang nicht stattfindet, auf einen Formwechsel von einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges bei unterjährigem Übertragungsstichtag in 2006 keine Anwendung, ein uE nicht sinnvolles Ergebnis.
Tz. 102
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Hinsichtlich der Frage, ob oGA im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verschmelzung bzw Spaltung noch eine KSt-Minderung nach früherem Recht auslösen können, ist uE ...