6.1 Inhalt der Regelung
Tz. 53
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Wird eine Kö nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit, so sind bei Beginn der StBefreiung die WG, die der Förderung stbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG dienen, in der nach § 13 Abs 1 aufzustellenden Schluss-Bil nicht mit dem Tw, sondern gemäß § 13 Abs 4 S 1 KStG mit dem Bw anzusetzen (BW-Privileg).
Tz. 54
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Fällt für die og Kö (s Tz 54) eine StBefreiung weg, so sind gem § 13 Abs 4 S 2 KStG in der nach § 13 Abs 2 KStG aufzustellenden Anfangs-Bil die in S 1 bezeichneten WG nicht mit den Tw, sondern mit "fortgeführten" Bw anzusetzen.
Tz. 55
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Das Bw-Privileg kann für alle WG beansprucht werden, die der Förderung stbegünstigter Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG iVm §§ 52–54 AO dienen.
Tz. 56
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Diese umfassende Anwendbarkeit des Bw-Privilegs ist uE zu begrüßen. Die Problematik, dass bislang bestimmte gemeinnützige Zwecke nicht erfasst wurden (s noch unveränderte R 55 Abs 1 KStR 2004), ist in Folge der Änderung des § 9 Abs 1 Nr 2 KStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements v 10.10.2007 (BGBl I 2007, 2332) beseitigt worden (s BT-Drs 16/5200, 16).
Tz. 57
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Der Wortlaut des § 13 Abs 4 S 1 KStG lässt nicht erkennen, ob die WG in vollem Umfang oder überwiegend den spendenbegünstigten Zwecken dienen müssen, um in vollem Umfang das Bw-Privileg nutzen zu können, oder ob bei nicht ausschl Nutzung des betr WG für spendenbegünstigte Zwecke stets nur eine anteilige Bw-Beanspruchung in Betracht kommt (auch bei nicht überwiegender Nutzung für diese Zwecke). Die Fin-Verw vertritt hierzu offenbar die Auff, dass die WG ausschl spendenbegünstigten Zwecken dienen müssen (s R 55 Abs 1 S 2 KStR 2004); aA Hofmeister (in Blümich, § 13 KStG Rn 63), der er eine Aufteilung vorschlägt.
Tz. 58
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§ 13 Abs 4 KStG setzt für die Inanspruchnahme des Bw-Privilegs voraus, dass die WG der Förderung spendenbegünstigter Zwecke dienen (s Tz 55). Nach Auff der Fin-Verw kann auch für WG, die von einer wegen Förderung spendenbegünstigter Zwecke stbefreiten Kö iRd Vermögensverwaltung genutzt werden, das Bw-Privileg beansprucht werden (s Schr des BMF vom 01.02.2002, BStBl I 2002, 221, Abs 4 = H 13.4 KStH 2015).
Tz. 59
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UE ist diese Auff der Fin-Verw zutreffend (so auch Esmeier, Die Bedeutung des § 13 KStG beim Beginn und Erlöschen der KStBefreiung, S 25ff mit ausführlicher Argumentation). Zwar ist die vermögensverwaltende Tätigkeit (ohne die eine stbegünstigte Tätigkeit oftmals nicht möglich wäre) grds der wirtsch Betätigung zuzuordnen; sie stellt jedoch keinen wG dar und ist damit gleichermaßen wie der ideelle Bereich stbegünstigt. Auch legt § 13 Abs 6 Satz 4 KStG diese Auffassung nahe, da Anteile an Kap-Ges im Regelfall dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind und daher bei strengerem Verständnis des § 13 Abs 4 KStG kaum noch ein Anwendungsbereich für § 13 Abs 6 Satz 4 KStG verbliebe.
6.2 Buchwertansatz in der Schlussbilanz
Tz. 60
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Durch den Ansatz der WG in der Schluss-Bil mit den Bw wird die Realisierung und damit eine Versteuerung der während der Zeit der StPflicht gebildeten stillen Reserven vermieden (ebenso s R 13.4 Abs 1 KStR 2015).
Tz. 61
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Die Vorschrift beinhaltet insoweit eine Parallele zu § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG, wonach bei Spenden von WG aus dem BV an eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreite Kö oder an eine jur Pers d öff Rechts zur Verwendung für spendenbegünstigte Zwecke iSd § 10b Abs 1 S 1 EStG (=§ 9 Abs 1 Nr 2 KStG) eine Entnahme zum Bw (also ohne Aufdeckung der stillen Reserven) möglich ist (s § 9 KStG Tz 272).
Tz. 62
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Parallel hierzu soll auch bei Kö iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG hinsichtlich der WG, die der Förderung der vorgenannten Zwecke dienen, bei Beginn der StBefreiung eine Besteuerung der bis dahin entstandenen stillen Reserven unterbleiben.
Tz. 63
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Eine Schluss-Bil iSd § 13 KStG ist grds in jedem Fall aufzustellen.
Hat die Kö ein mit dem Kj übereinstimmendes Wj und ermittelt sie ihren Gewinn durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 oder 5 EStG, ist die zum Ende des Wj erstellte Bil mit der Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG identisch, da hier ohnehin die Bw anzusetzen sind und die StBefreiung stets mit dem Beginn eines VZ (= Kj) beginnt (s Tz 15).
Tz. 64
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Eine besondere Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG ist dagegen stets aufzustellen, wenn die Kö ein vom Kj abw Wj hat (ebenfalls s Tz 15).
Tz. 65
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Hat die Kö ihren Gewinn durch Vergleich der BE mit den BA nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, muss sie zunächst gem R 13.3 Abs 1 S 4 KStR 2015 zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich übergehen. Die Ausführungen in Tz 40 gelten entspr.
6.3 Ansatz der fortgeführten Buchwerte in der Anfangsbilanz
Tz. 66
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Fällt eine St-Befreiung weg, können die og Kö (s Tz 54) in der nach § 13 Abs 2 KStG aufzustellenden Anfangs-Bil die Spendenzwecken dienenden WG statt mit den Tw mit den We...