Alexandra Pung, Ewald Dötsch
Ausgewählte Literaturhinweise:
Janssen, Maßgeblicher Einfluss als zusätzliches Tatbestandmerkmal des § 8a Abs 3 KStG?, INF 1997, 292;
Janssen, Das Tatbestandsmerkmal der wes Beteiligung in § 8a KStG, Teil I und II, IStR 1998, 11 und 43.
6.1 Allgemeines
Tz. 384
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8a Abs 3 KStG enthält die Definition des für die Anwendung des § 8a Abs 1 S 1 KStG maßgebenden Tatbestandsmerkmals "wes beteiligt". Dabei ist es nach Abs 1 S 1 ausreichend, dass die wes Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt im Wj bestanden hat (s Tz 154). Nicht erforderlich ist mithin, dass im Zeitpunkt des Überschreitens des Fremdfinanzierungsrahmens bzw wenn ein safe haven nicht besteht im Zeitpunkt der FK-Überlassung (s Tz 120) eine wes Beteiligung bestanden hat.
§ 8a Abs 3 KStG unterscheidet drei Fallgruppen, nach deren Voraussetzungen eine gewisse Einflussmöglichkeit auf die Kap-Ges auf Grund einer bestimmten Beteiligungshöhe oder auf Grund einer tats Beherrschung bestehen muss. Die Beherrschungsverhältnisse wirken sich jedoch auf die Berechnung des anteiligen EK nicht aus (s Tz 311).
Tz. 385
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
UE enthält § 8a Abs 3 KStG nur eine Definition der wes Beteiligung, nicht hingegen eine Definition des AE. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 160). Wegen der Frage, ob auch der nur mittelbar beteiligte AE AE iSd § 8a KStG ist, s Tz 143.
Tz. 386
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach § 8a Abs 3 S 1 KStG liegt eines wes Beteiligung dann vor, wenn der AE am Grund- oder Stamm-Kap einer Kap-Ges zu mehr als 25% mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Die mittelbare Beteiligung kann sowohl über eine Kap-Ges als auch über eine Pers-Ges bestehen. Auf Grund des Umfangs der kapmäßigen Beteiligung unterstellt der Gesetzgeber einen maßgebenden Einfluss auf die Finanzierungsverhältnisse der Kap-Ges. Die Regelung entspr im Wesentlichen der bis zum VZ 1998 geltenden Fassung des § 17 Abs 1 S 4 EStG (s Tz 153). Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 389 ff.
Tz. 387
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach § 8a Abs 3 S 2 KStG ist auch dann von einer wes Beteiligung auszugehen, wenn der AE zwar nicht allein, aber zusammen mit anderen AE an der Kap-Ges zu mehr als 25% beteiligt ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der AE zusammen mit den anderen AE
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entweder eine Pers-Vereinigung bildet (s Tz 397 und 398) oder |
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die anderen ihn beherrschen, er sie beherrscht oder beide gemeinsam beherrscht werden (s Tz 399 ff). |
Tz. 388
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8a Abs 3 S 3 KStG stellt den nicht wes beteiligten AE dem wes Beteiligten gleich, wenn er
einen beherrschenden Einfluss auf die Kap-Ges ausübt.
6.2 Begriff der wesentlichen Beteiligung (§ 8a Abs 3 S 1 KStG)
6.2.1 Beteiligung von mehr als 25%
Tz. 389
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
§ 8a Abs 3 S 1 KStG definiert den Grundfall der wes Beteiligung. Eine wes Beteiligung ist danach dann gegeben, wenn der von § 8a Abs 1 S 1 KStG betroffene AE am Grund- oder Stamm-Kap der Kap-Ges zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar (auch über eine Pers-Ges) beteiligt ist (s Schr des BMF v15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 9). Da diese Formulierung der bis zum VZ 1998 geltenden Fassung des § 17 Abs 1 S 4 EStG (s § 17 EStG nF Tz 96 ff) entspr, kann nach hM bei Zweifelsfragen auf die zu dieser Regelung ergangene Rspr zurückgegriffen werden (s Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 160 mwNachw). Eine Beteiligung von genau 25% ist für das Vorliegen einer wes Beteiligung nicht ausreichend. In diesem Fall ist jedoch die Anwendung der S 2 und 3 zu prüfen.
Maßgebend für die Höhe der Beteiligung ist die nominelle Beteiligung am Grund- oder Stamm-Kap. Eine davon abw Stimmrechtsvereinbarung ist nach hM - ebenso wie bei § 17 Abs 1 S 4 EStG (s § 17 EStG nF Tz 97 a) - unerheblich (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 10 und Prinz in H/H/R, § 8a KStG Rn 163 mwNachw). Eine abw Stimmrechtsvereinbarung kann sich jedoch iRd S 3 auswirken (s Tz 403).
Janssen (INF 1997, 292 und IStR 1998, 11) will bei einem Nachweis des AE, dass er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kap-Ges und ihre Finanzierungsentscheidungen hat, auch bei einer Beteiligung von mehr als 25%, § 8a KStG nicht anwenden. UE ist eine solche einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts nicht zulässig. Wäre ein maßgeblicher Einfluss iRd § 8a Abs 3 S 1 KStG erforderlich, hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen.
Tz. 390
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Hält die Kap-Ges eigene Anteile, ist für die Berechnung der Beteiligungshöhe von dem um die eigenen Anteile verminderten Nenn-Kap auszugehen, da wegen der ruhenden Rechte aus den eigenen Anteilen die Einflussmöglichkeiten der übrigen AE gestärkt werden (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 10). Die für § 8a KStG maßgebende Beteiligungsquote ist in diesen Fällen höher als die nominelle Beteiligung. GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 163), Frotscher (in F/M, § 8a KStG Rn 157) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 216). Wegen der gleichen Problematik bei § 17 EStG s § 17 EStG nF Tz 76 ff, 80 und 98.
Tz. 391
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Auch soweit anderes Kap (zB stille Beteiligung) han...