Tz. 169

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die ertragstliche Belastung der hinter einer Stiftung stehenden Destinatäre hat sich im Gleichlauf mit der Besteuerung der Stiftung entwickelt. Während des Anrechnungsverfahrens erfolgte auf Ebene des Destinatärs nur dann eine Besteuerung, soweit die Bezüge dem betrieblichen Bereich zuzuordnen waren oder soweit ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestand. Im Übrigen war die Besteuerung durch die Vorbelastung mit 40 % KSt auf Ebene der Stiftung vollendet und es erfolgte keine weitere Besteuerung auf Ebene des Destinatärs (s Tz 19).

 

Tz. 170

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bezugsberechtigte von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, nehmen auf Grund der Subsidarität von § 22 EStG am Teileink-Verfahren teil (s Tz 183ff). Da das auf die Bezugsberechtigten verteilte Einkommen keine Vorbelastung mit KSt kennt und die Eink-Korrektur gem StiftKStBegV an die Verteilung von Einkommen anknüpft, müssen die Bezugsberechtigten uE die Eink nach dem materiellen Korrespondenzprinzip gem § 32 Abs 2 Nr 4 EStG voll mit dem pers St-S versteuern (s Tz 228; noch anderslautend und insoweit unzutr Jauch, DStR 2021, 2946, 2951).

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