Tz. 171
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Für die Einkommensermittlung der wG gelten die allg Grundsätze.
Sind iRd wG geltend gemachte Aufwendungen nach den einschlägigen Regeln der Gewinnermittlung tw nicht als BA anzuerkennen oder dürfen sie aus den gleichen Gründen den Gewinn nicht mindern, verbleibt es bei dieser insoweit durch die Gewinnermittlungsvorschriften vorgesehenen Sanktion; ein Verlust der Gemeinnützigkeit tritt dadurch nicht ein (s Beschl des FG München v 04.05.2004, EFG 2004, 1490, bestätigt durch BFH v 28.10.2004 – nv).
Tz. 172
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Ein vom Kj abw Wj ist nur dann zulässig, wenn die Vorschriften zur Einkommensermittlung dies zulassen. Danach ist ein vom Kj abw Wj zulässig
- bei der gGmbH stets gem § 7 Abs 4 KStG,
- bei jur Pers d öff Rechts, deren wG einen BgA darstellt, dann, wenn dieser BgA aufgr seiner Betätigung Kaufmannseigenschaft hat (s § 1 HGB; § 7 KStG Tz 27),
- für andere Kö, insbes Verein und Stiftung; zum einen ebenfalls dann, wenn der wG Kaufmannseigenschaft hat (s § 1 HGB; § 7 KStG Tz 26) und Eink aus Gew erzielt. Zum anderen ist bei einem wG, der Eink aus L + F erzielt, ein vom Kj abw Wj nicht nur zulässig, sondern gem § 4a Abs 1 Nr 1 EStG, der auch für den Bereich der KSt gilt, vorgeschrieben.
Tz. 173
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Im Einzelnen:
- Werden von Mitgliedern der Kö iRd wG unentgeltlich Arbeiten geleistet und dementspr tats keine Löhne ausgezahlt, so können fiktive Lohnkosten nicht als BA des wG berücksichtigt werden (s Urt des BFH v 21.08.1985, BStBl II 1986, 88). Ebenso entstehen keine als BA des wG abzb Aufwendungen, wenn Vereinsmitglieder auf die ihnen gegen den Verein zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Aushilfslöhnen im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der vorgesehenen Lohnzahlung bedingungslos verzichten (s Urt des BFH v 05.12.1990, BStBl II 1991, 308). Zur Anwendung dieses Urt s Schr des BMF v 06.08.1992 (DB 1992, 2417). Danach ist die Hilfserwägung des BFH unter Nr 3 der Begr (Scheingeschäft aufgr eines Gesamtplans) in dieser Allgemeinheit nicht anzuwenden. Daher gibt es Möglichkeiten zu Gestaltungen, die die Aushilfslöhne als BA des wG zulassen (zB bei späteren Spenden mit stlicher Wirkung). Ebenso s Urt des FG RP v 06.03.1996 (EFG 1996, 828 – rkr) danach ist der BA-Abzug auch dann zulässig, wenn einzelne Mitglieder den ausgezahlten Arbeitslohn sogleich wieder dem Verein als Spende zur Verfügung stellen.
- Positive Eink eines stpfl wG können nicht mit den Verlusten eines stfreien ZwB saldiert werden (s Urt des BFH v 05.02.1992, BFH/NV 1993, 341). Das gilt auch bei enger Verflechtung (s Urt des BFH v 05.02.1992, BFH/NV 1993, 341 sowie v 27.03.1991, BStBl II 1992, 103).
- Verluste eines wG können nur mit Gewinnen eines anderen wG stlich verrechnet werden (§ 64 Abs 2 AO). Verluste des st-begünstigten Bereichs können stlich ebenfalls nicht mit Gewinnen des wG verrechnet werden. Dies gilt auch für Verluste aus der Vermögensverwaltung. Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Problematik eines Verlustausgleichs, s AEAO Nr 4–9 zu § 55 Abs 1 Nr 1 und s Tz 53 u 54.
Die Fin-Verw sah in Fällen, in denen für den ZwB angeschaffte WG zusätzlich auch iRe wG genutzt werden, eine anteilige Berücksichtigung gemischt veranlasster Aufwendungen immer dann als zulässig an, wenn eine Aufteilung nach objektiven Maßstäben möglich ist. Zur Aufteilung dieser sog. "Sowieso-Kosten", s AEAO Nr 6 zu § 64 Abs 1. Anteilig zu berücksichtigen ist/sind danach insbes
- die AfA bei "gemischt genutzten WG"; s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 09.02.1996 (DStR 1996, 427),
- die Aufwendungen bei Musikvereinen; s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 08.12.1998, DStR 1999, 159 (Aufteilung nach der Stundenzahl),
- die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung; s Erl des Fin-Min Ba-Wü v 08.12.1998, DStR 1999, 159 (objektiver Maßstab ist uE auch hier bei den Personalkosten die anteilige Stundenzahl),
- bei entgeltlicher Nutzungsüberlassung eines Golfplatzes an Nichtmitglieder die anteilig auf diesen wG entfallenden Kosten (insbes Platz- und Personalkosten).
EineAufteilung bei gemischten Aufwendungen ist nunmehr auch nach der geänderten BFH-Rspr möglich (s BFH-Urt v 15.01.2015, BStBl II 2015, 713, und s AEAO Nr 6 zu § 64 Abs 1). Danach sind zB bei gemeinnützigen Musikvereinen Aufwendungen, die zum Teil mit Auftritten ihrer Musikgruppen bei eigenen stpfl Festveranstaltungen zusammenhängen, anteilig als BA des stpfl wG abzuziehen. Derartige Aufwendungen sind zB Kosten für Notenmaterial, Uniformen und Verstärkeranlagen, die sowohl bei Auftritten, die unentgeltlich erfolgen oder ZwB sind, als auch bei Auftritten iR eines eigenen stpfl Betriebs eingesetzt werden. Als Maßstab für die Aufteilung kommt die Zahl der Stunden, die einschl der Proben auf die jeweiligen Bereiche entfallen, in Betracht.