Tz. 184

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst nur Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3 bis 5 KStG, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehören. MaW: § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist subsidiär zu § 20 Abs 1 Nr 1 EStG. Wegen der Frage, welche Bezüge von § 20 Abs 1 Nr 1 EStG erfasst werden, s Tz 40 ff.

 

Tz. 185

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Für VZ bis 2010 setzt § 20 Abs 1 Nr 9 EStG wegen seiner Bezugnahme auf § 1 KStG voraus, dass die leistende Kö unbeschr kstpfl ist. Durch das JStG 2010 wurde mit erstmaliger Geltung für den VZ 2011 ein S 2 in § 20 Abs 1 Nr 9 EStG angefügt. Danach ist S 1 der Regelung auch auf Leistungen vergleichbarer Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inl haben.

 

Tz. 186

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG ist Voraussetzung für die Besteuerung als Kap-Ertrag, dass die leistende Kö nicht von der KSt befreit ist. Gemeint ist dabei eine St-Befreiung nach § 5 KStG, dh nur Leistungen von nach § 5 KStG stbefreiten Kö werden nicht von § 20 Abs 1 Nr 9 EStG erfasst. Die sachliche St-Befreiung von einzelnen Eink, zB auf Grund von DBA, ist für die Nichtanwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nicht ausreichend.

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