Tz. 84

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Kap-Ges kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden iSd § 10a GewStG gekürzt werden (s § 22 Abs 4 GewStG). Diese Regelung in § 22 Abs 4 UmwStG hat nur eine klarstellende Wirkung, weil sich die Rechtsfolge schon aus dem GewSt-Recht ergibt. Aus dem Objektcharakter der GewSt einerseits und aus der Regelung des § 10a S 3 GewStG andererseits wird nach ständiger Rspr des BFH abgeleitet, dass der Verlustabzug nach § 10a GewStG vom Erfordernis der Unternehmensidentität und der Unternehmeridentität abhängig ist (s zB Urt des BFH v 03.05.1993, BStBl II 1993, 616 und zuletzt Urt des BFH v 06.09.2000, BStBl II 2001, 731 unter 1 a); Abschn 67 f GewStR). Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Stpfl, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Stpfl muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (s Urt des BFH v 03.05.1993, BStBl II 1993, 616 unter C. II. Nr. 1; Abschn 68 Abs 1 GewStR). Dies ist bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kap-Ges gerade nicht der Fall. Der Wechsel in der Person des Unternehmers ist unabhängig davon, ob die Übertragung des (Teil-)Betriebs entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt oder auf einer Einzelrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge beruht. Auch die von § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG bestimmte stliche Rechtsnachfolge führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich nämlich nur um die Zurechnung materiellrechtlicher Besteuerungsmerkmale bei der Übernehmerin, aber nicht um den identitätswahrenden Eintritt der Übernehmerin in die Position des Einbringenden in Bezug auf die St-Subjekteigenschaft.

Die Übernehmerin kann also einen vortragsfähigen Gewerbeverlust nicht nutzen; es ist weder eine Verrechnung des Verlustes mit zukünftigen Gewinnen aus dem eingebrachten (Teil-)Betrieb noch mit Gewinnen aus dem eigenen Betrieb der aufnehmenden Kap-Ges möglich (wie beim Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges, s § 18 Abs 1 S 2 UmwStG; anders beim Vermögensübergang von einer Kö auf eine andere Kö, s § 19 Abs 2 UmwStG). Bei dieser Rechtsfolge ist gleichgültig, ob die Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder durch Umwandlung erfolgte und welche Bewertung die aufnehmende Kap-Ges für die Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG) vorgenommen hat.

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