6.2.1.1 Entstrickung und Bw-Fortführung
Tz. 173
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zuwendungen in das übrige Vermögen einer st-begünstigten Stiftung, also von der Stiftung nicht zu erhalten sind, sind reguläre Spenden nach § 10b EStG bzw § 9 KStG.
Stammen die Mittel aus einem BV des Stifters, liegt grds eine Entnahme nach § 4 Abs 1 S 2 EStG vor. Die Bewertung der Entnahme kann nach § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG mit dem Bw erfolgen, sodass keine stillen Reserven vom Stifter aufzudecken sind. Nach § 9 Abs 2 S 3 KStG ist § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG bei der kstlichen Spendenabzugsermittlung zu berücksichtigen. Die Höhe der abzb Spende korrespondiert mit dem Entnahmewert gem § 10b Abs 3 S 2 EStG (s § 9 KStG Tz 192ff).
Ist die st-begünstigte Stiftung eine nahestehende Pers eines AE, kann im Einzelfall der Vorrang der vGa nach § 8 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG dem kstlichen Spendenabzug entgegenstehen (s § 9 KStG Tz 98ff). Ob eine Spende oder vGa vorliegt, ist insbes am Anteil der einzelnen Spende zum Gesamtvolumen der getätigten Spenden abzuleiten. Nach den von der Rspr aufgestellten Maßstäben sind Fremdspenden geeignet für die Prüfung, inwieweit der Spendenaufwand durch das Verhältnis zum Gewährträger verursacht ist, auch wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass eine vGA uU nur dadurch vermieden werden kann, dass neben den Spenden an die st-begünstigte noch weitere Beträge an andere st-begünstigte Kö gespendet werden (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237; s FG Köln v 21.03.2018, EFG 2018, 1678, Rev unter Az I R 16/18 beim BFH anhängig).
Tz. 174
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WG des PV, deren Veräußerung einen Besteuerungstatbestand auslöst (zB Anteile an Kap-Ges oder WG iSd § 23 EStG) werden nach § 10b Abs 3 S 3 Hs 2 EStG mit den fortgeführten AK als Spende berücksichtigt.
Tz. 175
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Teilentgeltliche (verdeckte) Zuwendungen an die st-begünstigte Stiftung stellen keine Zuwendung iSd § 10b EStG dar, da sie Entgeltcharakter haben. Der nach der Trennungstheorie unentgeltliche Teil stellt nach Grundsätzen des BFH – auch bei gewollter und erkennbarer Teilentgeltlichkeit – keine Zuwendung dar. Hintergrund ist die nach der Rspr des BFH für abzugsfähige Spenden vorausgesetzte Uneigennützigkeit (s § 9 KStG Tz 116).
6.2.1.2 Anwendung des § 6 Abs 3 EStG bei Errichtung einer st-begünstigten Stiftung
Tz. 176
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Wendet der (Zu-)Stifter der st-begünstigten Stiftung eine Sachgesamtheit zu (MU-Anteil, Betrieb oder Teilbetrieb) findet § 6 Abs 3 EStG grds keine Anwendung, weil die Besteuerung der stillen Reserven zumindest dann nicht sichergestellt ist, wenn die Sachgesamtheit bei der st-begünstigten Stiftung nicht als stpfl wG fortgeführt wird (vgl Demuth, KÖSDI 2018, 20 909, 20 913; OFD-Ffm v 31.03.2016, DB 2016 S 1048; FM S-H v 09.06.2016, DStR 2016, 1474; BMF-Schreiben v 20.11.2019, BStBl 2019, 1291 Rn 4 und Rn 5).
Die Verw-Auff differenziert hier nach originär gew tätigen Pers-Ges und lediglich gew geprägten vermögensverwaltenden Pers-Ges gem § 15 Abs 3 Nr 2 EStG. Während bei der Übertragung einer originär gew tätigen Pers-Ges die Besteuerung der stillen Reserven – durch die Fortführung als wG – sichergestellt ist (vgl BMF v 20.11.2019 Rn 4, BStBl 2019, 1291), soll dies bei der gew geprägten Pers-Ges nicht der Fall sein (vgl BMF v 20.11.2019 Rn 5, BStBl 2019, 1291). Die Verw-Auff kann sich auch auf die Rspr des BFH stützen (vgl BFH-Urteil v 25.05.2011, BStBl 2011, 858; v 18.02.2016, BStBl 2017, 251). Folglich führt die Überführung der MU an einer gew geprägten Pers-Ges zu einem Aufgabegewinn (Entnahme ins PV des Stifters und sodann Zuwendung aus dem PV des Stifters in die Stiftung). Die Fin-Verw lässt als Behelfsmöglichkeit die Bw-Fortführung gem § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG zu (vgl FM S-H v 09.06.2016, DStR 2016, 1474). Dies setzt aber voraus, dass der MU-Anteil keine Verbindlichkeiten umfasst.
Tz. 177
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Kraft/Ungemach machen darauf aufmerksam, dass diese Übertragung gem § 6 Abs 3 EStG im Ergebnis einer Sperrfrist bis ultimo unterliegt (vgl Kraft/Ungemach, NWB 2019, 1730, 1735ff). Denn nach einem Beschl der Referatsleiter KSt ist die Aufgabe des wG durch Überführung in den st-begünstigten Bereich zum Bw möglich. Die Besteuerung der stillen Reserven ist in diesen Fällen nicht mehr gesichert. UE ist die Auff der Fin-Verw abzulehnen, insbes da die Unterscheidung zwischen Veräußerungsvorgang und Aufgabegewinn keine ges Grundlage hat (s § 13 KStG Tz 93; glA Kraft/Ungemach, NWB 2019, 1730, 1736).
6.2.1.3 Vermögensstockspenden gem § 10b Abs 1a EStG
Tz. 178
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Mit dem Ges zur weiteren stlichen Förderung von Stiftungen v 14.07.2000 (BStBl 2000 I, 1192) wurde das Sonderregime des SA-Abzugs nach § 10b Abs 1a EStG für Zuwendungen in das Grundstockvermögen (Vermögensstock) einer st-begünstigten Stiftung eingeführt. Mit dem Ges zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engangements v 10.10.2007 (BGBl 2007 I, 2332) wurden die vorher nicht begünstigten Zustiftungen in dieses Sonderregime aufgenommen.