Tz. 98

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

HR-lich ändert sich durch die Option nichts. Dh, es liegt nach wie vor ein Vermögensgegenstand nach § 264 Abs 1 S 1 HGB vor, da hr-lich die Beteiligung an einer Pers-Ges als ein solcher zu qualifizieren ist. Hierzu auch s Schiffers (DStZ 2021, 530, 537).

 

Tz. 99

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Wird die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft im BV gehalten, liegt stlich ein eigenständiges WG vor. Dh die bisherige Bilanzierung des MU-Anteils nach den Grundsätzen der sog Spiegelbildmethode (anteilige Bw aller aktiven und passiven WG), da stlich die Beteiligung an einer MU-Schaft kein eigenständiges WG ist, entfällt und wird durch die Bilanzierung des WG "Anteil an der optierenden Gesellschaft" ersetzt. Dabei ergibt sich der Bw der Beteiligung aus dem bei dem fiktiven Formwechsel angesetzten Wert (s § 20 Abs 3 UmwStG, s Tz 86).

Somit sind auch Tw-Abschr nach § 6 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG möglich.

Bei natürlichen Personen sind im Veräußerungsfall bzw bei Vorliegen eines veräußerungsgleichen Tatbestands § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG, bei Kö ist § 8b KStG zu beachten.

Ebenfalls hierzu s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 75), s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 356), s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 19) und s Schiffers (DStZ 2021, 530, 537 und DStZ 2021, 900, 915).

Wegen des in § 50d Abs 14 S 2 EStG geregelten treaty-override, das auch für im BV gehalten Anteile gilt, s Tz 22.

Ausschüttungen stellen Eink aus Gew dar, die bei Kö § 8b KStG (außer § 8b Abs 9 KStG, s Tz 52) und bei natürlichen Personen dem Teil-Eink-Verfahren unterliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge