Tz. 117
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Gegenstand der Bewertung ist das einzelne WG der in § 24 Abs 1 UmwStG genannten Sachgesamtheiten. Der Bewertungsmaßstab (dh die Methode der Bw-Fortführung, konkreter Zwischenwertansatz oder gW) kann in den Grenzen des § 24 Abs 2 UmwStG bestimmt werden und ist einheitlich auf die WG anzuwenden. Dies gilt für alle WG, die zur ein und derselben Einbringung gehören. Bei mehreren Einbringungen iSd § 24 Abs 1 UmwStG in dieselbe Pers-Ges kann – auch wenn diese zeitgleich erfolgen – die Übernehmerin das Bewertungswahlrecht einzeln und unabhängig bestimmen, wenn mehrere Einbringungsgegenstände iSd § 24 Abs 1 UmwStG vorliegen (ebenso s H/M, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 106; s S/H/S, 6. Aufl, § 24 UmwStG Rn 160; s W/M, § 24 UmwStG Rn 728).
Die Bewertungsmethode gem § 24 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG bezieht sich nämlich auf das "eingebrachte Betriebsvermögen", dh den konkreten Einbringungsgegenstand iSd § 24 Abs 1 UmwStG. Die Bestimmung des Einbringungsgegenstands ist unabhängig von der Frage, wer beim Sacheinlagetatbestand Einbringender ist. Es ist denkbar, dass dieselbe einbringende Person mehrere Einbringungsgegenstände in einem einheitlichen Vorgang auf die übernehmende Gesellschaft überträgt. Genauso kann eine (einzige) betriebliche Sachgesamtheit von vielen Einbringenden nur in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit erbracht werden.
Zu der Frage, wie viele Einbringungsgegenstände gegeben sind, wenn zum eingebrachten (Teil-)Betrieb die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges gehört, s Tz 90 vorletzter Abs und s Tz 95 vorletzter Abs. Zu der Frage, wie viele Einbringungsgegenstände gegeben sind, wenn zum eingebrachten (Teil-)Betrieb MU-Anteile gehören, s § 20 UmwStG Tz 34. Zur Frage, ob von einer natürlichen Person ein oder mehrere selbständige Betriebe eingebracht werden, s § 20 UmwStG Tz 35ff. Wird ein vollständiger Betrieb eingebracht, der über mehrere Teilbetriebe verfügt, liegt (nur) eine einheitliche Betriebseinbringung vor. Der Einbringungsgegenstand "Teilbetrieb" ist zwar immanent vorhanden, wird aber von der übergeordneten Sachgesamtheit "Betrieb" überlagert, wenn diese umfassendere Sachgesamtheit mit allen ihren wes Betriebsgrundlagen übertragen wird.
Es stellt sich die Frage, wie viele Einbringungsvorgänge gegeben sind, wenn eine Pers-Ges ihren Betrieb oder Teilbetrieb oder MU-Anteil einbringt und selbst MU der aufnehmenden Pers-Ges wird. In diesem Fall stimmen die Person des Einbringenden (stlich die Pers-Ges) und Einbringungsgegenstand (Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil) überein. Folglich besteht für die Übernehmerin auch nur ›ein› Antragsrecht auf eine einheitliche Bewertungsmethode gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG. Nach Auff von Schulze zur Wiesche (in Bordewin/Brandt, § 24 UmwStG Rn 152f) sollen diese Grundsätze auch gelten, wenn in eine bestehende Pers-Ges ein weiterer Gesellschafter gegen Einlage eintritt. Die erweiterte (= "übernehmende") Pers-Ges (s Tz 24) hat danach für alle Altgesellschafter das Bewertungswahlrecht einheitlich auszuüben. Erbringt der hinzutretende Gesellschafter jedoch auch eine Sacheinlage iSd § 24 Abs 1 UmwStG (s Tz 25), bestehen für die Gruppe der "Altgesellschafter" und für den neuen Gesellschafter jeweils eigenständige Bewertungsmöglichkeiten gem § 24 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG.
Bringt eine Pers-Ges ihren (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil ein und wird selbst nicht MU der aufnehmenden Pers-Ges, weil die Übertragung im Wege der Auf- oder Abspaltung erfolgt, ist Einbringungsgegenstand gleichwohl der übergehende (Teil-)Betrieb oder MU-Anteil (auch wenn die MU der übertragenden Pers-Ges stlich als Einbringende anzusehen sind, dazu s Tz 31 und 32). Im Fall der Verschmelzung von Pers-Ges ist der Betrieb der übertragenden Pers-Ges Gegenstand der Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG und zugleich maßgebend für die Bewertungsmethode (s Tz 28).