Tz. 196

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

§ 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG enthält eine zusätzliche Haftungsvorschrift, die neben die Haftungsregelungen der AO und anderer Gesetze tritt. Danach haftet der Aussteller einer Bescheinigung, die den Voraussetzungen des § 27 Abs 3 und 4 KStG nicht entspricht, für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten St oder zu Unrecht gewährten St-Vorteile. Die Haftung verlagert sich vom Aussteller auf die betroffene Kö, wenn diese im Falle des § 27 Abs 4 KStG gegenüber der Zahlstelle unrichtige Angaben macht. Die Haftung setzt grds kein Verschulden des Ausstellers voraus. Allerdings ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Aussteller die ihm bei unrichtigen Bescheinigungen obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Die Haftungsregelung in § 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG lehnt sich an ähnliche Regelungen im LSt-Verfahren an.

Hat der Aussteller einer unrichtigen St-Besch eine St-Hinterziehung begangen, haftet er für die verkürzten St oder die zu Unrecht gewährten St-Vorteile nach § 71 AO.

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