Tz. 201 

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nach Auff der Fin-Verw kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

  • Ein wG liegt nicht vor, wenn die st-begünstigte Kö dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Kö hinweist.
  • Ein wG liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen zB auf Plakaten, Veranstaltungsanzeigen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinw kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsch ist also immer das "Gewicht/Prägung" des Logos.
  • Aus stlicher Sicht ist uE zu empfehlen, dass die Beteiligten die "Ausgestaltung des Sponsoringpakets" vorab mit dem zuständigen FA abklären. Sofern nämlich einzelne Maßnahmen des Gesamtpakets stpfl sind, ist eine Aufteilung – bzw der Abschluss getrennter Verträge – erforderlich, um zu verhindern, dass die stpfl Elemente die anderen – stfreien – Maßnahmen des Gesamtpakets "infizieren". Dies setzt voraus, dass aus dem einheitlichen Sponsoringvertrag ein nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab für die stpfl und stfreie Gegenleistung erkennbar ist. Andernfalls ist von einer einheitlichen Werbeleistung des Empfängers auszugehen, mit der Folge, dass die Einnahmen bei ihm insges in einem wG zu erfassen sind (s BFH-Urt v 07.11.2007, BStBl II 2008, 949).
  • Auch im Falle der Verneinung eines wG sind jedoch nach dem AEAO Nr 10 zu § 64 Abs 1 entspr Sponsoringeinnahmen nicht als Einnahmen aus Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 3 AO ist deshalb nur iHv 10 vH der Einnahmen, nicht aber iHv einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich. Im Ergebnis handelt es sich insoweit um eine Zwischenstufe zwischen Vermögensverwaltung und wG, die nicht der KSt, GewSt und USt unterliegt.
  • Nach den allgemeinen Grundsätzen liegt jedoch ein wG (bzw stpfl BgA) vor, wenn die Kö an den Werbemaßnahmen aktiv mitwirkt. Dieser wG kann kein ZwB sein.
  • Bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze iHv 45 000 EUR nach § 64 Abs 3 AO (gemeinnütziger Verein) bzw bei Überschreiten der "Gewichtigkeitsgrenze" iHv von 35 000 EUR nach R 4.1 Abs 5 KStR 2015 (BgA) führt dies unter Berücksichtigung des Freibetrags iHv jeweils 5 000 EUR nach § 24 KStG bzw § 11 Abs 1 S 3 Nr 2 GewStG zur KSt- und GewSt-Pflicht.
  • Sofern der st-begünstigte Empfänger selbst aktiv eine Werbetätigkeit betreibt (zB Inseratengeschäft in der Vereinszeitschrift, Trikotwerbung, vorhandene Flächen selbst an Unternehmen für Werbezwecke vergibt oder selbst aktiv Werbeaussagen macht), ist ein stpfl wG anzunehmen. Hierzu s auch BFH-Urt v 01.08.2002 (DB 2003, 23) und v 07.11.2007 (BStBl II 2008, 949).
 

Beispiel:

Die Fin-Verw hat auch in folgenden Fällen zur Abgrenzung zwischen stfreien und stpfl Sponsoring-Einnahmen Stellung genommen:

Benennung eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (zB "Fa XY-Saal") Ein stpfl wG liegt nicht vor.

Logo des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins Sofern durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der sponsernden Firma umgeschaltet werden kann, liegt eine Werbeleistung des Vereins vor, die zur Annahme eines stpfl wG führt.

Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht stpfl, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält, eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist.

Dies entspr den Grundsätzen, nach denen die vergleichbaren Sachverhalte bei Werbung in Vereinszeitschriften beurteilt werden (Werbeseiten oder Werbebeilage des Sponsors: stpfl wG; nur Logo: unschädlich).

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