Tz. 115

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Eine ges Beschränkung für die Bewertung des eingebrachten BV mit dem Bw oder einem Zwischenwert enthält § 24 UmwStG nicht. Eine derartige Einengung des Wertsansatzes ist auf Grund der stsystematischen Zusammenhänge zur Sicherstellung der stillen Reserven auch nicht geboten. Denn anders als im Fall der Sacheinlage in eine Kap-Ges (s § 20 UmwStG Tz 174) bleibt der Einbringende als MU der aufnehmenden Pers-Ges mit den von der Übernehmerin erzielten Eink selbst stpfl. Dies gilt grds auch für St-Ausländer. Die Einbringung eines (Teil-)Betriebs (oder einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges) ist dann zwingend mit dem Tw anzusetzen, wenn trotz Einbringung in die aufnehmende MU-Schaft die stillen Reserven der inl Besteuerung entzogen würden (s S/H/S, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 150; H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 24 Rn 88; W/M, § 24 UmwStG Rn 161).

Die Tatsache, dass der Einbringungsgegenstand der GewSt unterliegt und in eine nichtgew Pers-Ges eingebracht wird (oder umgekehrt; dh GewSt-Entstrickung bzw erstmalige gewstliche Verstrickung), rechtfertigt keinen zwingenden Tw-Ansatz (ggf nur für GewSt-Zwecke). Es gibt nämlich im GewSt-Recht keinen allgemeinen Grundsatz, der die Versteuerung der stillen Reserven sicherstellt.

 

Tz. 116

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Da § 24 UmwStG keinen über dem Bw liegenden Mindestansatz fordert ist auch die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils mit negativem Kap von § 24 UmwStG begünstigt (einhellige Auff s S/H/S, 4. Aufl, § 24 UmwStG Rn 149; Schulze zur Wiesche in Bordewin/Brandt, § 24 UmwStG Rn 142; Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 24.05). Die eingebrachte Sachgesamtheit muss allerdings einen (positiven) Wert besitzen (dh über entspr stille Reserven verfügen), so dass eine von § 24 Abs 1 UmwStG geforderte wertentspr MU-Beteiligung an der aufnehmenden Pers-Ges gewährt werden kann.

 

Tz. 117

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Wird die inl BetrSt einer beschr kstpfl Kö in eine Pers-Ges eingebracht, ergibt sich keine Notwendigkeit der Aufdeckung stiller Reserven. Weder aus § 24 UmwStG noch aus § 12 Abs 2 S 1 KStG aF folgt eine entspr Einschränkung des Bewertungswahlrechts (s § 12 Abs 2 S 3 KStG aF).Voraussetzung ist allerdings, dass die MU-Stellung der ausl Kö eine inl BetrSt begründet, für deren Eink ein inl Besteuerungsrecht besteht (dazu s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 9).

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