Tz. 20
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Die Verwertungsgen muss sich auf die Bearbeitung oder Verwertung von Erzeugnissen beschränken, die von den Mitgliedern in ihren l + f Betrieben gewonnen worden sind. Die Gen erwirbt die Waren von den Genossen, um sie weiter zu veräußern. Produziert die Gen in ihrem Betrieb selbst für den Markt, ohne dabei Erzeugnisse der Genossen zu verwerten, entfällt die St-Freiheit (s Urt des BFH v 28.07.1959, BStBl III 1959, 372). Landwirtsch Produktions- und Anbaugemeinschaften in der Rechtsform der Gen, die selbst – an Stelle ihrer Mitglieder – Land- und Forstwirtschaft betreiben, fallen daher nicht unter die Befreiungsvorschrift (s Erl des FinMin Rh-Pf v 01.10.1969, KSt-Kartei OFD Koblenz, § 5 KStG Karte K 4). Beispiele für Verwertungsgen sind Molkerei-, Winzer-, Brennerei-, Viehverwertungs- und Eierverwertungsgen. Die Be- oder Verarbeitung muss im Bereich der L + F liegen. Insoweit gelten die Kriterien des R 15.5 EStR 2012 entspr. R 5.12 KStR 2015 enthält umfangreiche Ausführungen dazu, welche Tätigkeiten bei einer Molkereigen als Be- oder Verarbeitung anzusehen sind, die in den Bereich der L + F fallen. Für Winzergen sind entspr Bsp in R 5.13 KStR 2015, für andere Erwerbs- und Wirtschaftsgen in R 5.15 KStR 2015 enthalten. Zu Pfropfrebengen (Gen, die sich auf die Verpflanzung von Pfropfreben zur Gewinnung von Rebstecklingen und deren Absatz an die Mitglieder beschr) s R 5.14 KStR 2015. Zur St-Befreiung einer Biogas-ErzeugerGen nach § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 Buchst c KStG und zur Nichtgewährung einer St-Befreiung für Generatoren-gen (Erzeugung von Energie aus Biogas mittels Generatoren) s Schr des BMF v 06.03.2006 (BStBl I 2006, 248).
Tz. 21
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Zur Frage, nach welchen Merkmalen sich der Begriff der Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der L + F iSd Buchst c der Befreiungsvorschrift bestimmt, s Gutachten des BFH v 08.09.1953 (BStBl III 1954, 38 – die im Gutachten genannte Vorschrift des damaligen § 33 Buchst b KStDV ist mit Buchst c der jetzigen Befreiungsvorschrift inhaltsgleich). Danach wird der Bereich der L + F nicht dadurch überschritten, dass eine Gen
- mit technischen Apparaten modernster Art ausgestattet ist und ihren Betrieb nach den Grundsätzen neuzeitlich organisierter Industrieunternehmen ausgestaltet hat,
- als Folge der großen Zahl ihrer Mitglieder und der in ihrem Besitz befindlichen landwirtsch Produktionsmittel über ein großes Anlagevermögen verfügt,
- eine bestimmte Umsatzgrenze überschreitet. Die Umsatzhöhe bietet keinen geeigneten Abgrenzungsmaßstab, weil sie entscheidend durch die Zahl der Genossen und ihre landwirtsch Produktionsmittel bestimmt wird,
- eine Ware mit umfangreichem personellen oder kap-mäßigen Aufwand herstellt. Die Frage, ob eine Ware noch ein landwirtsch Erzeugnis darstellt, ist vielmehr nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein nach der Verkehrsauffassung landwirtsch Produkt wie zB Milch wird nicht dadurch zum gew Erzeugnis, weil es von einem Unternehmen (hier: Molkerei) geliefert wird, das die landwirtsch Unternehmensformen, wie sie beim Einzelbesitz (zB bäuerlicher Familienbetrieb) gegeben sind, wes übersteigt. Dabei wird allerdings die Verkehrsauffassung eine Ware, die für ihre Herstellung eines technischen Apparats bedarf, wie er selbst in großen landwirtsch Betrieben allgemein nicht gegeben ist, nicht als landwirtsch Erzeugnis ansehen. Markenbutter hat der BFH dabei jedoch noch als landwirtsch Erzeugnis angesehen (ebenso s R 5.12 Abs 1 Nr 8 KStR 2015).
Auch die Vermarktung und der Absatz fallen unter den Begriff der "Verwertung" (s R 5.11 Abs 4 S 3 KStR 2015).