Tz. 101

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Der Wechsel von dem bei der Besteuerung von MU-Schaften geltenden Transparenzprinzip zu dem bei der Besteuerung von Kap-Ges und ihrer AE geltenden Trennungsprinzip (s Tz 2) hat zur Folge, dass

  • gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderungen nicht mehr Entnahmen, sondern GA und
  • fremdübliche Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage nicht mehr Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 2. HS, sondern Einnahmen in der entspr Eink-Art (zB §§ 19 und 21 EStG)

sind.

AE im vorstehenden Sinne sind auch vermögensmäßig nicht beteiligte Gesellschafter (zB die nicht am Vermögen beteiligte Kpl-GmbH, s Rn 68 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212).

Weiter ist Folge des Wechsels des Besteuerungssystems, dass für alle Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter der sog Fremdvergleich durchgeführt werden muss. Entspr Leistungen nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen, liegen vGA vor. Fremdübliche Leistungsvergütungen führen zu BA bei der optierenden Gesellschaft. Wegen weiteren Einzelheiten s Tz 105ff. Ebenfalls hierzu s Lüdicke/Eiling (BB 2021, 1439, 1443), s Adrian/Fey (StuB 2021, 309, 313), s Ott (GmbH-Stpr 2021, 193, 194), s Dreßler/Kompolsek (Ubg 2021, 301, 305), s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 947), s Böttcher (GStB 2021, 168, 170), s Rickermann (DB 2021, 1035, 1039), s Schulze zur Wiesche (StBp 2021, 215, 217) und s Nagel/Schlund (NWB 2021, 1874, 1882).

Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 353) und Schiffers (DStZ 2021, 530, 535) weisen zutr darauf hin, dass damit alle Streitfragen der Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre des KSt-Rechts in Kauf genommen werden müssen und die Option daher einer entspr Kultur der Gesellschafter zur Akzeptanz einer klaren Trennung der beiden Sphären voraussetzt. IE ist es ggf sinnvoll schuldrechtliche Leistungsvergütungen in Vorabgewinne umzuwandeln.

Förster (IStR 2022, 109, 115) weist zutr darauf hin, dass es bei Leistungsvergütungen an ausl Gesellschafter zu Qualifikationskonflikten kommen kann, wenn D die Vergütungen als BA anerkennt und der ausl Staat die Vergütungen wegen der abkommensrechtlichen Zuordnung nicht erfasst. Hier ist ggf § 4k Abs 2 EStG anzuwenden.

 

Tz. 102

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Da zivilrechtlich weiterhin eine Pers-Ges vorliegt, ist fraglich, wie lfd Verluste zu qualifizieren sind, die den Kap-Konten der Gesellschafter belastet werden.

UE sind diese als Einlage zu behandeln. Entpr erhöhen sich die AK/der Bw des Gesellschafters, bei der Gesellschaft erfolgt ein Zugang im stlichen Einlagekonto.

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