Tz. 157

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die sich aus § 8 Abs 3 S 4 KStG ergebende StPflicht der verdeckten Einlage schlägt über § 7 GewStG auch auf die GewSt durch. Das kstliche Einkommen ist nämlich Ausgangsgröße iSv § 7 S 1 GewStG für die Ermittlung des Gewerbeertrags (s R 7.1 Abs 4 GewStR 2009). Ebenso s Lehmann (in F/D, KStG, § 8 Rn 234).

 

Tz. 158

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Demggü hat § 8 Abs 3 S 4 KStG keine Auswirkung auf die Höhe des stlichen Einlagekontos iSv § 27 KStG. Die Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 4 KStG beschr sich nämlich auf die Erhöhung des Einkommens. Der Wortlaut schließt damit eindeutig die Versagung eines Zugangs im stlichen Einlagekto nicht mit ein; ebenso s Dötsch/Pung (DB 2007, 11/14); s Rengers (in Brandis/Heuermann, KStG, § 8 Rn 186); s Lehmann (in F/D, § 8 Rn 250); s Stimpel (in R/H/N, § 27 Rn 53). § 8 Abs 3 S 4 KStG ändert nämlich nichts daran, dass dem Grunde nach eine verdeckte Einlage vorliegt; es wird lediglich die übliche Rechtsfolge (außerbilanzielle Einkommenskorrektur) nicht zugelassen. Die verdeckte Einlage verliert also durch § 8 Abs 3 S 4 KStG nicht ihre Eigenschaft als verdeckte Einlage. Für eine Versagung eines Zugangs im stlichen Einlagekto fehlt in § 27 KStG eine vergleichbare Einschränkung oder zumindest eine Verweisung auf § 8 Abs 3 S 4 KStG. Dies sieht auch die FinVerw so (s Zeile 50 des Vordrucks KSt 1 F: "Nicht erfolgswirksam gebuchte Einlagen im Sinne des § 8 Abs 3 S 4 KStG").

Der Höhe nach ist uE ein Zugang im stlichen Einlagekonto iHd Bruttobetrags der verdeckten Einlage (= Tw des eingelegten WG) anzusetzen. Für eine Reduzierung auf einen Nettobetrag (Tw abzgl auf den entstehenden Ertrag entfallende St) besteht uE keine Rechtsgrundlage; aA allerdings die hM, s Lehmann (in F/D, KStG, § 8 Rn 250); s Schnitger (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rz. 739); s Schulte (in E/S, KStG, § 8 Rn 385); und tendenziell auch Roser (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 124b). Die St-Belastung ist nur eine mittelbare Folgewirkung der verdeckten Einlage; vom Gesellschafter hat die Kö dennoch den Bruttobetrag als Zuwendung erhalten. Mit dieser Sichtweise werden auch die von Lehmann (aaO) erörterten Folgeprobleme der Zuordnung der St-Belastung vermieden, wenn bei der Kö zB auch Verlustvorträge vorhanden sind.

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