Tz. 399

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 3 S 2 KStG ist auch dann von einer wes Beteiligung auszugehen, wenn der nicht wes beteiligte AE zusammen mit anderen AE über eine Beteiligungsquote von mehr als 25% verfügt und der AE

von den übrigen AE beherrscht wird,
die übrigen AE selbst beherrscht oder
gemeinsam mit den anderen AE einer Beherrschung unterliegt.

Wegen der Frage, ob eine unmittelbare Beteiligung vorliegen muss s Tz 397.

 

Tz. 400

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Der Begriff der Beherrschung ist gesetzlich nicht definiert. Nach Verw-Auff ist der Begriff entspr dem Begriff des beherrschenden Gesellschafters in R 31 Abs 6 KStR 1995/H 36 Abschn III "Beherrschender Gesellschafter" KStHE 2004 auszulegen (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 14). Ein beherrschender Einfluss ist demnach gegeben, wenn der Abschluss eines Rechtsgeschäfts erzwungen werden kann. Das ist grds der Fall, wenn über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt wird. Eine Beteiligung von genau oder weniger als 50% reicht jedoch aus, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Beherrschung der Kap-Ges begründen. Es genügt, wenn mehrere AE mit gleichgerichteten Interessen zusammenwirken, um eine ihren Interessen entspr einheitliche Willensbildung herbeizuführen.

Es muss sich um ein tats Beherrschen handeln. Eine nur mögliche Beherrschung ist nicht ausreichend.

Insbes bei verbundenen Unternehmen sind Beherrschungsfälle denkbar.

UE ist auch eine mittelbare Beherrschung ausreichend (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 306).

Janssen (IStR 1998, 43, 44) will den Anteil des beherrschten Beteiligten an der Kap-Ges dem von § 8a KStG betroffenen AE nicht nur iHd auf ihn entfallenden rechnerischen Quote, sondern voll zurechnen.

 

Tz. 401

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Weiterhin kann uE für die Frage des Beherrschens noch herangezogen werden

die weitere zu diesem Begriff vorhandene Rspr zu vGA in anderer Form (s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 305 ff),
die gesetzliche Regelung in § 14 Nr 1 KStG und die Rspr zur finanziellen Eingliederung iRd Organschaft (s § 14 KStG nF Tz 46 ff),
die Rspr zur Betriebsaufspaltung,
vor In-Kraft-Treten des StSenkG: die Regelung in § 36a EStG 1999 (s § 36a EStG 1999 Tz 12 ff) und
die Bestimmungen der §§ 17, 291 und 319 AktG.
 

Tz. 402

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Vor In-Kraft-Treten des StSenkG ist die Anrechnungsberechtigung der "anderen" AE uE ohne Bedeutung; nach In-Kraft-Treten des StSenkG und vor In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes ist es ohne Bedeutung ob die "anderen" AE im Inl veranlagt werden.

Das Beherrschungsverhältnis muss unter den AE gegeben sein. Ob ein beherrschender Einfluss auf die von § 8a KStG betroffene Kap-Ges vorliegt ist - im Gegensatz zu § 8a Abs 3 S 3 KStG (s Tz 406) - unerheblich. UE ist es entgegen der Auff von Janssen (INF 1997, 292) nicht erforderlich, dass der AE einen maßgeblichen Einfluss auf die Kap-Ges hat. § 8a Abs 3 S 2 KStG erfasst gerade die Fälle, in denen der von § 8a KStG betroffene Gesellschafter allein keinen maßgeblichen Einfluss auf die Kap-Ges hat.

 

Beispiel:

Die MG ist zu 10% unmittelbar an der A-GmbH beteiligt. Daneben ist die MG zu 90% an TG beteiligt, die ihrerseits mit 20% unmittelbar an der A-GmbH beteiligt ist.

Die TG gewährt der A-GmbH ein Darlehen.

Die TG ist selbst nicht wes an der A-GmbH beteiligt. Zusammen sind die MG und die TG jedoch mit 30% (10% + 20%) an der A-GmbH beteiligt. Da die TG von der MG beherrscht wird ist ein Anwendungsfall des § 8a Abs 3 S 2 KStG gegeben. Die TG hat demnach eine wes Beteiligung iSd Abs 3 an der A-GmbH, so dass auf das von ihr an die A-GmbH gewährte FK § 8a KStG anzuwenden ist.

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