A bringt in 2015 sein Einzelunternehmen in die A-KG anlässlich seines Eintritts in die Pers-Ges ein. Die Pers-Ges gewährt dem A für das eingebrachte BV (Bw 2 000 000 EUR, gW 5 000 000 EUR) neben den neuen Anteilen (im Wert von 4 000 000 EUR) eine Barzahlung (aus dem BV der Übernehmerin) von 1 000 000 EUR.
Es wird ein Antrag auf Bw-Fortführung gestellt. Die übrigen Voraussetzungen für einen Bw-Ansatz in § 24 Abs 2 S 2 Nr 1 und § 24 Abs 2 S 3 iVm § 20 Abs 2 S 3 UmwStG liegen vor.
Lösung (nach der Ges-Begr, s BR-Drs 121/15 v 27.03.2015, 55 und s BT-Drs 18/4902 v 13.05.2015, 56):
Der Hinzutritt eines neuen MU zu einer Pers-Ges gegen Betriebsübertragung ist für den neuen Gesellschafter eine Einbringung iSd § 24 UmwStG (s Tz 25). Der Bw-Antrag bei der Einbringung gegen Mischentgelt ist ab 2015 nur noch zulässig, soweit die Grenzen des § 24 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG nicht überschritten sind. Die "unschädliche" Gegenleistung bei einem Bw von 2 Mio EUR beträgt 500 000 EUR, so dass die tats gewährte Zusatzleistung diesen Betrag um 500 000 EUR übersteigt. Die Bw-Einbringung ist also eingeschr. Es ist eine Verhältnisrechnung aufzustellen. Nach den Gesetzesmaterialien erfolgt dies in mehreren Schritten:
Zunächst ist die schädliche Zuzahlung zu ermitteln. Danach ist die schädliche Zuzahlung ins Verhältnis zum Gesamtwert des Einbringungsgegenstands zu setzen (hier 500 000 zu 5 Mio EUR, dh der schädliche Überhang der sonstigen Gegenleistung macht 10 % des gW der gesamten Sacheinlage aus). Der Umfang des Werts des eingebrachten BV, für das gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG die Bw fortgeführt werden können, beträgt 90 % (dh Verhältnis des gW der gesamten Sacheinlage gemindert um den schädlichen Überhang der sonstigen Gegenleistung zum gW der gesamten Sacheinlage). Im nächsten Berechnungsschritt ergibt sich der (Mindest-)Wertansatz für das eingebrachte BV, nämlich zu 90 % Bw-Fortführung (Ansatz: 90 % von 2 000 000 EUR = 1 800 000 EUR) und 10 % Ansatz des Werts der Zusatzleistung (schädlicher Betrag iHv 500 000 EUR), so dass im Fall der Antragstellung nach § 24 Abs 2 S 2 UmwStG die Übernehmerin den Einbringungsgegenstand (mind) mit 2, 3 Mio EUR auszuweisen hat.
(Hinw: Die nach § 24 Abs 2 S 4 UmwStG anzustellende Vergleichsrechnung ergibt keinen abw Bewertungsansatz. Denn der gW der sonstigen Gegenleistung (Barzahlung iHv 1 Mio EUR) übersteigt den sich "nach S 2 ergebenden Wert" (hier: 2, 3 Mio EUR) nicht.)
Der (bei entspr Antrag nach § 24 Abs 2 S 2 UmwStG mind anzusetzende) Einbringungsgewinn für A ermittelt sich gem § 24 Abs 3 S 1 UmwStG iVm § 16 Abs 2 EStG: Veräußerungspreis (2, 3 Mio EUR) abz des Bw des eingebrachten BV (2 Mio EUR) ergibt einen Einbringungsgewinn von 300 000 EUR (vor Abzug der Einbringungskosten).