Tz. 110

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die fremdübliche entgeltliche Überlassung von WG (zB Grundstücke, Patente) führt auf der Ebene der optierenden Gesellschaft zu BA und auf Ebene des Gesellschafters zu Eink iSd § 21 bzw § 22 EStG.

Wegen der vorrangigen Zuordnung zu anderen Eink-Arten s Tz 112.

Ggf muss geprüft werden, ob durch die Nutzungsüberlassung eine Betriebsaufspaltung (s Tz 10) begründet wird.

Ebenfalls hierzu s Carle (NWB 2021, 2270, 2273).

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