Tz. 31

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Wird eine UK auf ihr Trägerunternehmen oder auf eine Pers-Ges, an der das Trägerunternehmen beteiligt ist, verschmolzen, erhöhen zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme des BA-Abzugs für Altersvorsorgeaufwendungen durch Anwendung des § 4d und des § 6a EStG die von dem Trägerunternehmen oder seinen Rechtsvorgängern an die UK geleisteten Zuwendungen nach § 4d EStG den lfd Gewinn der Übernehmerin (s § 4 Abs 2 S 4 UmwStG). Dabei steht nach § 4 Abs 2 S 4, 2. Hs UmwStG das über eine oder mehrere Pers-Ges beteiligte Trägerunternehmen dem unmittelbar an der Pers-Ges beteiligten Trägerunternehmen gleich. Die Regelung wurde durch das SEStEG eingefügt. Im wirtsch Ergebnis wird damit der frühere BA-Abzug nach § 4d EStG rückgängig gemacht. Ebenfalls hierzu s UmwSt-Erl 2011, Rn 04.13; s Damas (DStZ 2007, 129, 132), s Prinz zu Hohenlohe/Rautenstrauch/Adrian (GmbHR 2006, 623, 625), s Benecke/Schnitger (IStR 2006, 765, 772), s Klingebiel (DK 2006, 600, 604), s Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 4 UmwStG Rn 190), s Schmitt (in S/H, 9. Aufl, § 4 UmwStG Rn 78), s van Lishaut (in R/H/vL, 3. Aufl, § 4 UmwStG Rn 102), s Schnitter (in F/D, § 4 UmwStG Rn 123) und s Schaflitzl/Widmayer (BB-special 8/2006, 36, 43). Weiter s Anh 2 UmwStG Tz 31ff. Bisher enthielt § 12 Abs 2 S 2 Hs 2 UmwStG eine vergleichbare Regelung.

Der durch die Hinzurechnung der Zuwendungen nach § 4d EStG entstehende Gewinn ist nicht Teil des Übernahmeergebnisses iSd § 4 Abs 4 UmwStG, sondern – wie der Beteiligungskorrekturgewinn iSd § 4 Abs 1 S 2 und 3 UmwStG (s Tz 14ff) – Bestandteil des nicht begünstigten lfd Gewinns der Übernehmerin in dem Wj, in das der stliche Übertragungsstichtag fällt. Bohnhardt (in H/M/B, 5. Aufl, § 4 UmwStG Rn 191) weist zutr darauf hin, dass die Regelungen im Ergebnis dazu führen, dass der begünstige Übernahmegewinn durch den höheren Bw-Ansatz der Anteile (s Tz 32) gemindert und der lfd Gewinn der Übernehmerin erhöht wird.

Wegen der Problematik, dass die Regelung überschießend ist, wenn ein Doppelabzug wegen bereits erbrachter Leistungen nicht eintreten kann bzw die Umwandlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen zu BE führt, s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 68).

 

Tz. 32

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Nach dem ebenfalls durch das SEStEG neu eingefügten § 4 Abs 2 S 5 UmwStG erhöhen die nach Tz 31 hinzugerechneten Zuwendungen den Bw der Anteile an der UK und mindern insoweit das Übernahmeergebnis nach § 4 Abs 4 UmwStG. Diese Anpassung hat zum Ziel, eine wirtsch Doppelbesteuerung zu verhindern. Ebenso s Bohnhardt (in H/M, 4. Aufl, § 4 UmwStG Rn 191), s Schnitter (in F/M, § 4 UmwStG Rn 123) und s van Lishaut (in R/H/vL, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rn 69).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge