Die nachstehende Übersicht zeigt, wie nach Auff der Fin-Verw einzelne Leistungen des Vereins aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht zu beurteilen sind. Hinsichtlich der Definition eines Mitglieds wird auf AEAO Nr 12 zu § 67a verwiesen. Danach ist es für Gastmitgliedschaften nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird. Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem stpfl wG zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschr Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird. Die in der Tabelle einzeln dargestellten stpfl wG sind insges als ein stpfl wG zu behandeln (vgl § 64 Abs 2 AO). Die in der Tabelle einzeln dargestellten sportlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich ein ZwB (vgl AEAO Nr 1 zu § 67a) zu behandeln.
Lfd Nr |
Sachverhalt |
Gemeinnützigkeitsrecht |
KSt/GewSt |
ZwB-Bereich |
1 |
Sport- und Gymnastikkurse |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a). Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnehmer der Sportkurse Mitglieder oder Nichtmitglieder sind. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschließlich USt nicht übersteigen. |
2 |
Gerätegestütztes Training mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a AO,). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
3 |
Kletterwand mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a AO,). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
4 |
Eingangsuntersuchung und Einweisungen |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 3 und 5 zu § 67a AO). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
5 |
Fitnesstests |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 3 und 5 zu § 67a AO). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
6 |
Erstellen von Trainingsplänen |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a AO,). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
7 |
Kinderbewegungslandschaft mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Ideeller Bereich, bei gesondertem Entgelt ZwB nach § 65 AO. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt |
8 |
Gerätegestütztes Training ohne Betreuung (Mitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter Mitglieder des Vereins sind, liegt ein ZwB nach § 65 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). Dies setzt ua voraus, dass die Mitglieder keinen Anspruch auf eine entspr Betreuung haben. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt. |
9 |
Kletterwand ohne Betreuung (Mitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter Mitglieder des Vereins sind, liegt ein ZwB nach § 65 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). Dies setzt ua voraus, dass die Mitglieder keinen Anspruch auf eine entspr Betreuung haben. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt. |
wG |
1 |
Gerätegestütztes Training ohne Betreuung (Nichtmitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter keine Mitglieder des Vereins sind, liegt ein stpfl wG nach § 64 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
2 |
Kletterwand ohne Betreuung (Nichtmitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter nicht Mitglieder des Vereins sind, liegt ein stpfl wG nach § 64 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
3 |
Sauna (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Stpfl wG iSd § 64 AO. |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
4 |
Wellnessbereich/Spa (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Stpfl wG iSd § 64 AO. |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
5 |
Bistro/Gaststätte (selbstbetrieben) |
Stpfl wG iSd § 64 AO, unabhängig von der Frage, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder diesen Bereich nutzen. |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
6 |
Sportshop (selbstbetrieben) |
Stpfl wG iSd § 64 AO unabhängig davon, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder diesen Bereich nutzen. |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
7 |
Betrieb einer Photovoltaikanlage |
Einspeisen von Strom stellt einen stpfl wG iSd § 64 AO dar. |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
Stfreie Vermögensverwaltung |
1 |
Büroflächen (langfris... |