Lfd Nr |
Sachverhalt |
Gemeinnützigkeitsrecht |
KSt/GewSt |
ZwB-Bereich |
1 |
Sport- und Gymnastikkurse |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a). Dies gilt unabhängig davon, ob die Teilnehmer der Sportkurse Mitglieder oder Nichtmitglieder sind. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen nach § 67a Ab 1 AO 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
2 |
Gerätegestütztes Training mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a AO,). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen nach § 67a Abs 1 AO 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
3 |
Kletterwand mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a AO,). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen nach § 67a Abs 1 AO 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
4 |
Eingangsuntersuchung und Einweisungen |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 3 und 5 zu § 67a AO). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen nach § 67a Abs 1 AO 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
5 |
Fitnesstests |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 3 und 5 zu § 67a AO). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen nach § 67a Abs 1 AO 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
6 |
Erstellen von Trainingsplänen |
Sportliche Veranstaltung nach § 67a AO; ZwB (vgl AEAO Nr 5 zu § 67a AO,). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt, jedenfalls soweit die Einnahmen nach § 67a Abs 1 AO 45 000 EUR einschl USt nicht übersteigen. |
7 |
Kinderbewegungslandschaft mit Betreuung (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Ideeller Bereich, bei gesondertem Entgelt ZwB nach § 65 AO. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt |
8 |
Gerätegestütztes Training ohne Betreuung (Mitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter Mitglieder des Vereins sind, liegt ein ZwB nach § 65 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). Dies setzt ua voraus, dass die Mitglieder keinen Anspruch auf eine entspr Betreuung haben. |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt. |
9 |
Kletterwand ohne Betreuung (Mitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter Mitglieder des Vereins sind, liegt ein ZwB nach § 65 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). |
Befreiung hinsichtlich KSt und GewSt. |
wG |
1 |
Gerätegestütztes Training ohne Betreuung (Nichtmitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter keine Mitglieder des Vereins sind, liegt ein stpfl wG nach § 64 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). |
KSt- und GewSt-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
2 |
Kletterwand ohne Betreuung (Nichtmitglieder) |
Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer. Soweit Mieter nicht Mitglieder des Vereins sind, liegt ein stpfl wG nach § 64 AO vor (vgl AEAO Nr 12 zu § 67a). |
KSt- und GewStPflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
3 |
Sauna (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Stpfl wG iSd § 64 AO. |
KSt- und GewStPflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
4 |
Wellnessbereich/Spa (Mitglieder und Nichtmitglieder) |
Stpfl wG iSd § 64 AO. |
KSt- und GewS-Pflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
5 |
Bistro/Gaststätte (selbstbetrieben) |
Stpfl wG iSd § 64 AO, unabhängig von der Frage, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder diesen Bereich nutzen. |
KSt- und GewStPflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
6 |
Sportshop (selbstbetrieben) |
Stpfl wG iSd § 64 AO unabhängig davon, ob Mitglieder oder Nichtmitglieder diesen Bereich nutzen. |
KSt- und GewStPflicht, jedoch Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 AO von 45 000 EUR für einheitlichen wG. |
7 |
Betrieb einer Photovoltaikanlage |
Einspeisen von Strom stellt bislang einen stpfl wG iSd § 64 AO dar. |
KSt-... |