Tz. 232
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die in § 68 Nr 3 AO aufgeführten ZwB zählen gleichzeitig zu den Wohlfahrtspflegeeinrichtungen iSd § 66 AO (s AEAO Nr 3 zu § 66, Nr 1 zu § 68).
Die Fin-Verw hat im AEAO Nr 5–8 zu § 68 Nr 3 ausführlich zu folgenden Punkten Stellung genommen:
- Nachw der Eigenschaft als Inklusionsbetriebe (Beschäftigungsquote von mind 40 vH der im Gesetz genannten Personengruppe)
- Handelsbetriebe (zB Supermarkt), die einer Werkstatt für behinderte Menschen angegliedert sind oder aber als Inklusionsbetriebe angesehen werden. Im letzteren Fall ist es für die ZwB-Eigenschaft nicht erforderlich, dass Produkte verkauft werden, die in der "eigenen" Werkstatt hergestellt worden sind. Diese stellen grds einen st-begünstigten ZwB nach § 68 Nr 3c AO dar, wenn die Beschäftigungsquote von 40 vH der Personengruppe erreicht ist.
Hierzu s auch OFD Ffm, Vfg v 07.08.2012 (DB 2012, 2429).
Tz. 233
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Im Einzelnen:
Zum Begriff der Werkstätten für behinderte Menschen iSd § 68 Nr 3 Buchst a AO s AEAO Nr 5 zu § 68 Nr 3, danach ist hierfür § 136 SGB IX (BGBl I 2001, 1046), massgebend. UE dürfte auch eine Anerkennung nach § 142 SGB IX (BGBl I 2001, 1046) erforderlich sein.
In den ZwB-Bereich des § 68 Nr 3 Buchst a AO fallen auch
- Kantinen und Cafeterien der Werkstätten für behinderte Menschen (s AEAO Nr 5 zu § 68 Nr 3 bzw Urt des FG SchlH v 11.12.1998, EFG 1999, 858 – rkr),
Gastronomieleistungen und Zurverfügungstellung einer Toilette
Nach dem BFH-Urt v 23.07.2019 (DStR 2019, 2476) sind die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Im vorliegenden Fall betrieb ein gemeinnütziger Verein neben einer Behindertenwerkstatt ua ein der Öffentlichkeit zugängliches Bistro, in dem auch Menschen mit Behinderung arbeiteten. Lauf BFH wurden durch die Gastronomieleistungen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins nicht "selbst verwirklicht", da sie in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) dienten. Begünstigt wären nur Leistungen gegenüber den behinderten Personen, nicht aber Leistungen, an deren Erbringung behinderten Arbeitnehmer teilhaben. Da diese in Wettbewerb mit anderen Unternehmen erbrachten Leistungen auch nicht für den Satzungszweck unerlässlich waren, verneinte der BFH die Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst a UStG.
- Ladenketten für Konsumwaren aus Werkstätten für behinderte Menschen, soweit Produkte veräußert werden, die aus Werkstätten für Behinderte iSd § 136 SGB IX (früher § 54 Schwerbehindertengesetz) stammen. Dabei ist begünstigt nur die Herstellung von Produkten in der Werkstatt unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial. Dagegen stellt eine bloße Aufbereitung von gekauften Waren einen wG dar. Eine derartige schädliche Aufbereitung war in der Vergangenheit anzunehmen, wenn die Wertschöpfung in der Werkstatt nicht mehr als 10 % des Nettwerts der zugekauften Waren betrug (s OFD Ffm v 09.03.2006, DB 2006, 753; krit zu dieser 10 %-Grenze s Winheller, DStZ 2006, 215). Diese Wertschöpfungsquote von 10 % wird von der Fin-Verw im aktuellen AEAO nicht mehr eingefordert. Aber: Erfolgt außerdem auch ein Verkauf von zugekauften Waren, liegt insoweit ein gesonderter wG vor (s AEAO Nr 5 zu § 68 Nr 3).
Tz. 234
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von behinderten Menschen dienen, wurden als Buchst b in § 68 Nr 3 AO aufgenommen. Dabei ist der Begriff dieser Einrichtungen umfassend definiert worden (s AEAO Nr 8 zu § 68 Nr 3).
Tz. 235
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Zu den ZwB gehören nach § 68 Nr 3 Buchst c AO Inklusionsbetriebe iSd § 215 Abs 1 SGB IX, wenn mind 40 % der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen iSd § 215 Abs 1 SGB IX sind. Gem § 215 Abs 3 SGB IX liegt ein Inklusionsbetrieb iSd § 215 Abs 1 SGB nur vor, wenn mind 30 % schwerbehinderte Menschen iSd Abs 1 beschäftigt werden; der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll idR 50 % nicht übersteigen. Zu dieser Erweiterung des § 68 Nr 3 AO ausführlich s OFD Ddf und Münster v 14.06.2004 (DB 2004, 1397). Zu den Inklusionsbetrieben iSd § 215 SGB IX, s AEAO Nr 6 zu § 68 Nr 3.
Die Inklusionsbetriebe iSd § 215 Abs 1 SGB IX fallen nur dann unter § 68 Nr 3 Buchst c AO, wenn mind 40 % der Beschäftigten schwerbehinderte Menschen iSd § 215 Abs 1 SGB IX sind. Auch hierzu s AEAO Nr 6 zu § 68 Nr 3.
Begünstigte Investitionsprojekte können auch reine Handelsunternehmen sein, die lediglich Waren ein- und verkaufen; eine Herstellung von Waren ist – anders als bei Verkaufsstellen einer Werkstatt für behinderte Menschen iSd § 68 Nr 3 Buchst a AO – nicht erforderlich (s AEAO Nr 7 zu § 68 Nr 3).
Nach dem BFH-Urt v 27.02.2020, npoR 2021, 46, können Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen bei der Bestimmung der für ein Integrati...