6.5.1 Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Übertragerin und Übernehmerin
Tz. 26
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bestehen zwischen der übertragenden Kö und der übernehmenden Pers-Ges Forderungen oder Verbindlichkeiten und gehen diese iRd Umwandlung auf die Übernehmerin über, erlöschen sie mit der Eintragung der Umwandlung in das H-Reg der Übernehmerin durch Konfusion. Ergibt sich durch die Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten ein Gewinn, zB weil die Forderung wertberichtigt war, liegt ein lfder Gewinn der Übernehmerin vor, der nicht Teil des Übernahmeergebnisses ist. Wegen Einzelheiten s § 6 UmwStG nF Tz 1 ff.
6.5.2 Eigene Anteile der übertragenden Kapitalgesellschaft
Tz. 27
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Besitzt die übertragende Kö am stlichen Übertragungsstichtag eigene Anteile, gehen diese nicht auf die übernehmende Pers-Ges über. Die Pers-Ges übernimmt nur die auf sie übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schluss-Bil der Übertragerin enthaltenen Wert (s § 4 Abs 1 UmwStG; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.18). Wegen der Behandlung bei der Übertragerin s § 3 UmwStG nF Tz 39.
Der Übernahmegewinn ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG nach § 4 Abs 1 UmwStG zu übernehmen sind (nach Abzug der eigenen Anteile), und dem Bw der restlichen der Pers-Ges gehörenden oder ihr nach § 5 UmwStG zuzurechnenden Beteiligung an der übertragenden Kö (s § 4 Abs 4 UmwStG). Durch das Außerachtlassen der eigenen Anteile im übergehenden BV ist er entspr verringert. Der Übernahmegewinn erhöht sich vor In-Kraft-Treten des StSenkG um die gesamte nach § 10 Abs 1 UmwStG aF anzurechnende KSt. Ebenfalls hierzu s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.20.
Etwas anderes gilt uE, wenn die übertragende Kö während des Zeitraums der stlichen Rückwirkung die eigenen Anteile weiterveräußert. UE ist dieses Veräußerungsgeschäft stlich noch der übertragenden Kö zuzurechnen; auf den Anteilserwerber ist uE § 5 UmwStG oder § 7 UmwStG anzuwenden (s § 5 UmwStG nF Tz 18).
Wie das nachstehende Beispiel zeigt, führen eigene Anteile, die die übertragende Kö hält, für alle an der Übernahmegewinnermittlung beteiligten Gesellschafter und auch für einen unter § 7 UmwStG fallenden Gesellschafter zu einer höheren als ihrer nominellen Beteiligung an den Rücklagen und vor In-Kraft-Treten des StSenkG an der nach § 10 UmwStG aF anzurechnenden KSt.
Beispiel:
6.5.3 Beteiligung der übertragenden Kapitalgesellschaft an der übernehmenden Personengesellschaft
Tz. 28
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Ist die übertragende Kap-Ges als MU an der übernehmenden Pers-Ges beteiligt, fällt durch die Verschmelzung neben dieser MU-Beteiligung auch die gegenläufige Beteiligung der Pers-Ges (oder ihrer Gesellschafter) an der übertragenden Kap-Ges weg. In der Übertragungs-Bil der Kap-Ges ist die MU-Beteiligung mit dem anteilig auf die Übertragerin entfallenden Kap-Konto der Pers-Ges zu berücksichtigen. Bei der übernehmenden Pers-Ges fällt die bisherige Beteiligung an der Kap-Ges weg. Dafür sind die der übertragenden Kap-Ges anteilig zuzurechnenden WG der übernehmenden Pers-Ges anzusetzen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.12).
Wegen der Beteiligung der Kap-Ges an anderen Pers-Ges s § 3 UmwStG nF Tz 36.
6.5.4 Abfindungen an der Verschmelzung widersprechende Anteilseigner
Tz. 29
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Widerspricht ein AE dem Verschmelzungsbeschl des übertragenden Rechtsträgers, hat der übernehmende Rechtsträger ihm nach § 29 Abs 1 Nr 1 UmwG eine angemessene Barabfindung anzubieten. Obwohl der widersprechende AE handelsrechtlich aus der übernehmenden Pers-Ges ausscheidet, wird er nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 02.10) für stliche Zwecke so behandelt, als sei er bereits aus der übertragenden Kö ausgeschieden (s § 2 UmwStG nF Tz 24). Der Gesellschafter hat stlich noch eine Kap-Beteiligung und nicht MU-Anteile veräußert. Die übernehmende Pers-Ges wird gem § 5 Abs 1 UmwStG so behandelt, als habe sie die Anteile an der übertragenden Kö bereits zum stlichen Übertragungsstichtag angeschafft. Das in der Übertragungsbilanz der Übertragerin auszuweisende Kap ist noch nicht durch eine Verpflichtung zur Barabfindung verringert, wohl aber um eine etwaige Auszahlungsverpflichtung wegen bereits vorher beschlossener, aber noch nicht abgeflossener oGA und wegen in der Interimszeit beschlossener oGA (s Tz 85 ff). Wegen der Anwendung des § 50c Abs 11 EStG 1999 in solchen Fällen s § 2 UmwStG nF Tz 25.
6.5.5 Ausländische Betriebsstätte
Tz. 30
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die übernehmende Pers-Ges hat das durch die Verschmelzung auf sie übergehende ausl BV mit den in der stlichen Übertragungs-Bil der untergehenden Kap-Ges anzusetzenden Werten (hierzu s § 3 UmwStG nF Tz 43 ff) zu übernehmen. Bei der Ermittlung des Übernahmegewinns ist ausl BV als Bestandteil des übergehenden BV miteinzubeziehen (s Widmann in W/M, § 4 UmwStG Rz 19). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine in der Übertragungsbilanz vorzunehmende Aufstockung der Bw der deutschen oder der ausl Besteuerung unterliegt (s Benkert, in H/B, 2. Aufl § 4 UmwStG Rz 44; Krebs, in IDW (Hrsg), Reform des Umw-Rechts, 1993, 246). Wegen daraus sich ergebender möglicher Doppelbesteuerungen vor In-Kraft-Treten des StSenkG s § 3 UmwStG nF Tz 48.
Wegen der Auswirkungen der ...