Tz. 38c

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Hat die übertragende Kö ihrem Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Konditionen gegeben, ist uE wie folgt zu differenzieren:

a) Das Darlehen wurde bei der Kap-Ges als vGA behandelt: Das Darlehen ist gesellschaftsrechtlich, dh außerbetrieblich, veranlasst und daher bei der Pers-Ges wohl als Entnahme zu behandeln.
b) Das Darlehen wurde bei der Kap-Ges bisher nicht als vGA behandelt:Gewährt die Pers-Ges einem Gesellschafter ein Darlehen und ist dieses außerbetrieblich veranlasst, liegt eine Entnahme des Darlehens aus dem BV der Pers-Ges in das PV des Gesellschafters vor. Außerbetrieblich veranlasst ist zB ein langfristiges Darlehen ohne verkehrsübliche Absicherung. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn das Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wird.

UE ist die oa Prüfung bei der Pers-Ges eigenständig vorzunehmen mit der Folge, dass wenn ein außerbetrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis vorliegt, eine Entnahme der Darlehensforderung vorliegt. Zweifelnd s Centrale-Gutachtendienst (GmbHR 2000, 1148).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge