Tz. 38c
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Hat die übertragende Kö ihrem Gesellschafter ein langfristiges Darlehen zu unüblichen Konditionen gegeben, ist uE wie folgt zu differenzieren:
a) | Das Darlehen wurde bei der Kap-Ges als vGA behandelt: Das Darlehen ist gesellschaftsrechtlich, dh außerbetrieblich, veranlasst und daher bei der Pers-Ges wohl als Entnahme zu behandeln. |
b) | Das Darlehen wurde bei der Kap-Ges bisher nicht als vGA behandelt:Gewährt die Pers-Ges einem Gesellschafter ein Darlehen und ist dieses außerbetrieblich veranlasst, liegt eine Entnahme des Darlehens aus dem BV der Pers-Ges in das PV des Gesellschafters vor. Außerbetrieblich veranlasst ist zB ein langfristiges Darlehen ohne verkehrsübliche Absicherung. Eine betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn das Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt wird. |
UE ist die oa Prüfung bei der Pers-Ges eigenständig vorzunehmen mit der Folge, dass wenn ein außerbetrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis vorliegt, eine Entnahme der Darlehensforderung vorliegt. Zweifelnd s Centrale-Gutachtendienst (GmbHR 2000, 1148).
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