6.6.1 Allgemeines
Tz. 98
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Zur Ausübung öff (= hoheitlicher) Gewalt gehören auch die sog Amtshilfe bzw Beistandsleistungen. Nach Art 35 Abs 1 GG "leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe". In § 4 Abs 1 VwVfg ist die Amtshilfe als "ergänzende Hilfe einer Behörde gegenüber einer Anderen auf deren Ersuchen" definiert. Zu den Voraussetzungen für das Ersuchen um Amtshilfe s § 5 VwVfG. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 01.04.1965, BStBl III 1965, 339) liegt Amtshilfe vor, wenn eine jur Pers d öff Rechts gegen Erstattung der Selbstkosten auf Ersuchen einer funktionell gleichartigen jur Pers d öff Rechts, der sie ges zur Amtshilfe verpflichtet ist, bürotechnische Hilfsarbeiten (Datenverarbeitung) ausführt.
Tz. 99
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Im Urt v 12.12.1968 (BStBl II 1969, 280) hat der BFH die Kriterien für das Vorliegen einer Amtshilfe wie folgt zusammengefasst:
- Durch die Handlung muss die Förderung öff-rechtlicher Ziele (Gegensatz: wirtsch Ziele) verfolgt werden;
- die Handlung darf kein Ausfluss eines organisatorischen Unterordnungsverhältnisses sein;
- die Beistand leistende jur Pers d öff Rechts muss hierzu ohne Beeinträchtigung ihres eigenen Aufgabenkreises in der Lage sein und danach trachten, die Aufgaben der anderen Behörde auf deren Ersuchen zu erleichtern.
In diesem Urt hat der BFH es offengelassen, ob eine Beistandsleitung auch dann vorliege, wenn sich die abgebende jur Pers d öff Rechts ihrer hoheitlichen Aufgaben völlig entäußere.
Der BFH (s Urt v 01.04.1965, BStBl III 1965, 339, und v 12.12.1968, BStBl II 1969, 280) verwendet den Begriff "Amtshilfe" auch dann, wenn die Zusammenarbeit zwischen den jur Pers d öff Rechts auf Dauer angelegt ist. Nach Leippe (s ZKF 2005, 102) ist dagegen die Amtshilfe nicht auf Dauer angelegt, sondern dient lediglich der Beseitigung punktueller Probleme bei der ersuchenden Behörde (Bsp: Vollstreckung eines St-Bescheids durch die Behörde eines anderen Bundeslandes). Amtshilfe idS sei daher allein schon wegen der fehlenden Nachhaltigkeit kein BgA. Für die dauerhafte Kooperation in Form der Arbeitsteilung zwischen jur Pers d öff Rechts bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verwendet Leippe den Begriff "Beistandsleistung". Eine klare Trennung dieser Begriffe seitens der Fin-Verw findet nicht statt (s H 4.4 KStH 2015 "Beistandsleistung"; ebenso s Leippe/Baldauf, DStZ 2012, 292).
Tz. 100
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Zum Vorliegen von Amtshilfe in Fällen, in denen mehrere jur Pers d öff Rechts gemeinschaftlich zu einer öff-rechtlichen Aufgabenerfüllung berufen sind und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vereinbarungen untereinander in den Formen des privaten Rechts treffen, s Urt des BFH v 06.07.1967 (BStBl III 1967, 582). Nach Baldauf (DStZ 2011, 35) müssen zur Annahme von Amtshilfe die Aufgaben iRe öff-rechtlichen Verpflichtung bzw Vereinbarung, zB Zweckverbandssatzung, übernommen werden. Die Leistungserbringung aufgr einer privatrechtlichen (schuldrechtlichen) Vereinbarung spreche dagegen für das Vorliegen einer wirtsch Tätigkeit.
Tz. 101
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Die Fin-Verw nimmt Amtshilfe nicht nur dann an, wenn eine Tätigkeit von der übernehmenden jur Pers d öff Rechts neben ihren eigenen Aufgaben – zB zur besseren Auslastung – mit übernommen wird, sondern auch dann, wenn die jur Pers d öff Rechts – zB als Zweckverband – allein zur Übernahme und rationelleren Ausführung solcher Tätigkeiten von mehreren Träger-Kö errichtet wird (s Erl des Fin-Min NRW v 07.11.1984, DB 1984, 2435; ebenso s Schr des BMF v 11.12.2009, BStBl I 2009, 1597 Rn I.1.a).
Nach Auff der Fin-Verw liegt Amtshilfe auch dann noch vor, wenn eine jur Pers d öff Rechts Leistungen gegenüber privatrechtlichen Unternehmen, die als beliehene Unternehmen einer anderen jur Pers d öff Rechts tätig sind (hierzu s Tz 88), für die beliehene Tätigkeit erbringt. Ferner soll es für die Annahme einer Beistandsleistung unschädlich sein, wenn
- in den Kostenersatz auch die Gemeinkosten eingebunden werden,
- die Leistung auf einer privatrechtlichen Grundlage basiert und ggf zuvor eine öff Ausschreibung erfolgt ist oder
- die Beistand leistende jur Pers d öff Rechts zusätzlich Leistungen von Dritten bezieht und diese an die Empfänger-jur Pers d öff Rechts weiterberechnet.
Tz. 102
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Eine ihrer Natur nach unternehmerische Tätigkeit wird bei Ausführung "als Amtshilfe" jedoch nicht zu einer nichtunternehmerischen "Ausübung öff Gewalt" (s Urt des BFH v 21.09.1989, BStBl II 1990, 95 und s Urt des BFH v 14.03.1990, BStBl II 1990, 866).
6.6.2 Unterschiedliche Ansätze für die Abgrenzung zwischen Amtshilfe/Beistandsleistungen und Betrieben gewerblicher Art
Tz. 103
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Nach derzeitiger vorherrschender Verw-Auff begründen Tätigkeiten, die bei einer jur Pers d öff Rechts selbst als hoheitlich oder als dem hoheitlichen Bereich dienende Hilfstätigkeiten anzusehen sind, nicht allein durch Auslagerung auf eine andere jur Pers d öff Rechts einen BgA. Soweit also zB ein in eine andere jur Pers d öff Rechts ausgelagertes Rechenzentrum lediglich Leistungen gegenüber...