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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.6.2 Unterschiedliche Ansätze für die Abgrenzung zwischen Amtshilfe/Beistandsleistungen und Betrieben gewerblicher Art

Helmut Krämer
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Tz. 103

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach derzeitiger vorherrschender Verw-Auff begründen Tätigkeiten, die bei einer jur Pers d öff Rechts selbst als hoheitlich oder als dem hoheitlichen Bereich dienende Hilfstätigkeiten anzusehen sind, nicht allein durch Auslagerung auf eine andere jur Pers d öff Rechts einen BgA. Soweit also zB ein in eine andere jur Pers d öff Rechts ausgelagertes Rechenzentrum lediglich Leistungen gegenüber dem Hoheitsbereich der auslagernden jur Pers d öff Rechts erbringt oder eine jur Pers d öff Rechts einer anderen Beistand bei der Abfall- oder Abwasserbeseitigung leistet, gelten diese als nicht stbare Amtshilfe (hierzu s BT-Drs 15/60 Rn 77). Leistungen ggü einem anderen BgA begründen dagegen auch bei der diese Leistungen ausführenden jur Pers d öff Rechts einen BgA. Insoweit stellt die Fin-Verw bezüglich der Frage, ob Amtshilfe vorliegt, auf den "Charakter der (übernommenen) Tätigkeit" ab. Die Wahrnehmung von wirtsch Aufgaben einer andere jur Pers d öff Rechts durch eine jur Pers d öff Rechts im Wege der Beistandsleistung ist bei der Beistand leistenden jur Pers d öff Rechts als wirtsch Tätigkeit und damit als BgA anzusehen. Hierzu s Vfg der OFD Rostock v 21.11.2002 (DStZ 2003, 129) und s Erl des Hess Fin-Min v 13.12.2006 (ZKF 2007, 276). Krit hierzu s Müller-Gatermann (FR 2009, 314).

Die vorstehenden Abgrenzungskriterien sind auf alle hoheitlichen Tätigkeiten anzuwenden, nicht jedoch auf die Vermögensverwaltung der jur Pers d öff Rechts, die zwar ebenfalls stlich unbeachtlich, jedoch keine hoheitliche Tätigkeit ist. Die entgeltliche Vermögensverwaltung durch eine jur Pers d öff Rechts für eine andere jur Pers d öff Rechts begründet deshalb einen BgA (s Leippe/Baldauf, DStZ 2012, 283).

 

Tz. 104

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Daneben wird jedoch auch die ...

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