Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
7.1 Abfindungen für der Verschmelzung widersprechende Anteilseigner
Tz. 137
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Zu Abfindungen für der Verschmelzung widersprechende AE s § 2 UmwStG Tz 54 und s § 4 UmwStG Tz 65. Da es sich um eine Verbindlichkeit der übernehmenden Gesellschaft handelt, darf bei der Überträgerin auch keine Verbindlichkeit in der stlichen Schluss-Bil ausgewiesen werden. GlA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 111), s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 200), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 192) und s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 78). Die Abfindung führt zu AK des übernehmenden Rechtsträgers oder seiner AE für die vom Ausscheidenden erworbenen Anteile. Im Einzelnen s Tz 124 und s § 5 UmwStG Tz 15a.
7.2 Auf Vorwegvergütungen iSd § 15 Abs 1 Nr 2 EStG gerichtete Verbindlichkeiten
Tz. 138
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Schuldet die übertragende Kap-Ges ihren AE am stlichen Übertragungsstichtag noch Tätigkeitsvergütungen, Zinsen für überlassenes FK, Mieten und dgl, hat sie in ihrer Übertragungs-Bil eine entspr Verbindlichkeit auszuweisen; der entspr Aufwand ist bei ihr noch stwirksam. Bei den an der Verschmelzung teilnehmenden AE gelten diese Beträge als am stlichen Übertragungsstichtag zugeflossen und sind noch als Eink iSd §§ 19, 20 bzw 21 EStG zu versteuern. Für spätere Vergütungen, die in der Zeit der übernehmenden Pers-Ges anfallen, gilt § 15 Abs 1 Nr 2 EStG. Wegen Einzelheiten s § 4 UmwStG Tz 113.
7.3 Ausländische Betriebsstätte
Tz. 139
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Wegen Einzelheiten s Tz 111ff.
7.4 Ausstehende Einlagen
Tz. 140
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Ausstehende Einlagen sind nach Auff der FinVerw ggf Wertberichtigungsposten zum Grund- oder Stamm-Kapital und als solche in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kap-Ges nicht zu berücksichtigen (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05). Hr-lich wird zwar zwischen eingeforderten und nicht eingeforderten Einlagen unterschieden (s § 272 Abs 1 S 3 HGB). Und der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entspr zu bezeichnen (ebenfalls hierzu s BT-Drs 16/10067, 65). Die FinVerw will dennoch auch eingeforderte, aber noch ausstehende Einlagen vom gezeichneten Kap absetzen und in der stlichen Schluss-Bil des übertragenden Rechtsträgers nicht berücksichtigt wissen. AA s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 116), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 193) und s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 187), nach deren Auff ausstehende Einlagen ein bilanzierungsfähiges WG sind und die Einlageforderung in der Schluss-Bil anzusetzen ist.
UE richtet sich die bilanzielle Behandlung noch ausstehender Einlagen nach allgemeinen Grundsätzen des Bil-StR. In der Übertragungs-Bil sind sie deshalb anzusetzen, sobald die damit verbundene Forderung der Gesellschaft den Charakter eines Vermögensgegenstandes bzw WG erlangt. Wegen § 272 Abs 1 S 3 HGB ist dies bei einer eingeforderten Einlageforderung der Fall. Unabhängig vom bilanziellen Ansatz muss im Ergebnis jedoch auch klar sein, dass noch ausstehende Einlagen weder das Übertragungs- noch das Übernahmeergebnis beeinflussen dürfen. GlA s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 193). Sie sind insoweit entweder vom EK des übertragenden Rechtsträgers abzusetzen, soweit sie darin enthalten sind. IRd Ermittlung des Übernahmeergebnisses sind die AK der Beteiligungen am übertragenden Rechtsträger um darin enthaltene Beträge zu bereinigen, die auf noch ausstehende Einlagen entfallen. Oder sie sind Teil des EK des übertragenden Rechtsträgers, sodass sie in entspr Höhe bei den AK des übernehmenden Rechtsträger bzw der am übertragenden Rechtsträger Beteiligten Berücksichtigung finden müssen. Im Ergebnis dürfte dies auch das Anliegen der FinVerw sein (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.05 und 04.31). Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 49.
7.5 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften iSd § 8b Abs 2 KStG
Tz. 141
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
UE ist auf den Teil des Übertragungsgewinns iSd § 3 UmwStG, der auf (inl und ausl) Beteiligungen iSd § 8b KStG entfällt, § 8b Abs 2 KStG entspr anzuwenden, auch wenn der UmwSt-Erl 2011 hierzu keine ausdrückliche Aussage enthält (ebenso hierzu s § 11 UmwStG Tz 51). GlA s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 181), s Schmitt (in S/H/S, 7. Aufl, § 3 UmwStG Rn 118), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 194) und s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 78). Zum Einbringungsgewinn ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 20.25.
7.6 Beteiligung der übertragenden Körperschaft an anderen Personengesellschaften
Tz. 142
Stand: EL 93 – ET: 06/2018
Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 03.10) sind Beteiligungen der übertragenden Kö an anderen als der übernehmenden Pers-Ges in der Schluss-Bil der übertragenden Kö nach der sog Spiegelbildmethode zu erfassen. Dh, die Beteiligung ist mit dem Betrag zu bilanzieren, der dem Kap-Konto der Kö als MU bei der Pers-Ges entspr. Ebenso s Birkemeier (in R/H/vL, 2. Aufl, § 3 UmwStG Rn 78), s Schnitter (in F/D, § 3 UmwStG Rn 195) und s Brinkhaus/Grabbe (in H/M, 4. Aufl, § 3 UmwStG Rn 183). Das Wahlrecht des § 3 Abs 2 S 1 UmwStG erstreckt sich über die MU-Eigenschaft der übertragenden Kö auch auf das anteilige BV der Pers-Ges. Dabei ist der Antrag auf Bw- oder Zwischenwertansatz bei der Überträgerin zu stellen (s Tz 73). Wegen der Anwendung des § 50i EStG s Tz 131a ff.