Alexandra Pung, Torsten Werner
7.1 Allgemeines
Tz. 119
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
§ 1a Abs 4 KStG enthält Regelungen zur "Schlussbesteuerung", wenn eine Rückoption auf Antrag oder kraft Ges stattfindet.
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Rückoption auf Antrag (§ 1a Abs 4 S 1 bis 3 KStG):
Eine Rückoption auf Antrag (§ 1a Abs 4 S 1 KStG) führt zu einem fiktiven Formwechsel iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG, auf den § 9 UmwStG (Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges) anzuwenden ist (s § 1a Abs 4 S 2 KStG).
Der Antrag auf Rückoption ist bei dem für die KSt-Besteuerung der optierenden Gesellschaft zuständigen FA zu stellen bzw beim BZSt in den Fällen, in denen die Eink nur dem St-Abzug unterliegen. Hinsichtlich Form (amtl vorgeschriebener Datensatz) und Frist des Antrags (spätestens einen Monat vor Beginn des Wj, ab dem die Option nicht mehr gelten soll) gelten die bei der urspr Option geltenden Grundsätze entspr (s § 1a Abs 4 S 3 KStG).
Wegen Einzelheiten s Tz 121ff.
- Rückoption kraft Ges (§ 1a Abs 4 S 4 bis 7 KStG):
- Nach § 1a Abs 4 S 4 KStG endet die Option kraft Ges, wenn die pers Voraussetzungen des § 1a Abs 1 KStG entfallen, aber die optierende Pers-Ges weiter fortbesteht. Auch in diesem Fall ist von einem fiktiven Formwechsel iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG, auf den § 9 UmwStG anzuwenden ist, auszugehen. Sind die pers Voraussetzungen wegen der Umwandlung der optierenden Gesellschaft in eine Kap-Ges nicht mehr erfüllt, ist hingegen von einer Umwandlung einer Kap-Ges in eine Kö auszugehen, dh bei einer Verschmelzung sind die §§ 11ff UmwStG anwendbar, ein Formwechsel führt zu keinen stlichen Folgen (s § 1a Abs 4 S 7 KStG).
- Weiter endet die Option kraft Ges beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters der optierenden Pers-Ges. In diesem Fall gilt die optierende Gesellschaft unmittelbar nach dem Ausscheiden als aufgelöst. Für die weitere stliche Behandlung ist wie folgt zu differenzieren:
Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die pers Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, ist von einer Verschmelzung bzw Vermögensübertragung auszugehen (§ 1a Abs 4 S 5 KStG).
Erfüllt der verbleibende Gesellschafter nicht die pers Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers iSd § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 oder 4 UmwStG, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet, wobei bei der Anwendung des § 11 KStG an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gW des vorhandenen Vermögens tritt (§ 1a Abs 4 S 6 KStG).
Wegen Einzelheiten s Tz 144ff. Die Fin-Verw geht in diesem Fall von einer Mitteilungspflicht der optierenden Gesellschaft aus (s Rn 99 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212).
Tz. 120
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Rückoption führt zu einer Beendigung der Besteuerung als Kap-Ges. Außer in den Fällen der fiktiven Auflösung ohne Umwandlung iSd § 1a Abs 4 S 6 KStG führt die Rückoption grds zu einem Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft (s UmwStE 2011 Rn 00.02 und 22.07 und s Rn 95 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212), der zur Aufdeckung von stillen Reserven führt, soweit ein Bw-Ansatz nicht möglich ist.
Wird die optierende Gesellschaft, die zivilrechtlich eine Pers-Ges ist, aufgelöst, ist dies uE kein Fall des § 1a Abs 4 KStG, sondern des § 1a Abs 1 S 1 iVm § 11 KStG. GlA s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 364).
7.2 Rückoption auf Antrag (§ 1a Abs 4 S 1 KStG)
Tz. 121
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 1a Abs 4 S 1 KStG wird eine optierende Gesellschaft auf Antrag nicht mehr wie eine Kap-Ges und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht phG einer Kap-Ges behandelt (sog Rückoption). Dies ist eine Willenserklärung der optierenden Gesellschaft die Option nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Über den Antrag wird uE nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt entschieden. Vielmehr erfährt der Stpfl hiervon durch die Zuteilung einer ESt-/Feststellungs-St-Nr oder durch den ersten ESt-/Feststellungs-Bescheid. Zu beachten ist, dass die Zuteilung der ESt-/Feststellungs-St-Nr bzw der erste ESt-/Feststellungs-Bescheid durch das für die Pers-Ges, den verbleibenden Gesellschafter zuständige FA und nicht durch das für den Antrag nach § 1a Abs 4 S 3 KStG zuständige KSt-FA bzw dem BZSt (s Tz 141ff) erfolgt. Anders als im Fall der Option (s Tz 33) kommt uE eine Ablehnung des Antrags nur in Betracht, wenn dieser außerhalb der Frist oder ohne die vorgeschriebene Form nach § 1a Abs 4 S 3 KStG erfolgt. In diesem Fall wird uE durch einen gesonderten anfechtbaren Verwaltungsakt und nicht erst durch die Weiterveranlagung als Kap-Ges entschieden. Die Ablehnung erfolgt durch das für den Antrag zuständige FA (s Tz 141ff).
Der Antrag kann uE frühestens nach einem Wj als fiktive Kap-Ges gestellt werden (s Tz 34).
Tz. 122
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Anders als der Antrag auf Option nach § 1a Abs 1 S 1 KStG, ist der Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs 4 S 1 KStG widerruflich. Dh ein einmal gestellter Antrag kann bis zur Bestandskraft, dh zB iR eines Einspruchs- oder Klageverfahrens, geändert oder wieder zurückg...