Tz. 55
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Auch § 40 Abs 6 KStG ist durch das SEStEG eingefügt worden.
Die KSt-Erhöhung entsteht gem § 40 Abs 5 KStG zum stlichen Übertragungsstichtag oder im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr KSt-Pflicht. Sie wird in den Fällen des § 40 Abs 6 KStG beginnend ab diesem (ggf unterjährigen) Zeitpunkt bis zum Ablauf des nächsten auf die Bekanntgabe der KSt-Festsetzung folgenden Kj und von da aus jährlich bis zum Ablauf der in 2018 endenden 18-jährigen Übergangszeit zinslos gestundet, falls der in § 40 Abs 6 S 1 KStG vorgesehene Nachweis der Nichtverwendung des EK 02 erbracht wird. Wird der Nachweis nicht erbracht, endet die Stundung, dh die KSt-Erhöhung wird fällig.
Tz. 56
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die in § 40 Abs 6 S 1 KStG genannte Nachweisfrist (jeweils bis zum 31.05. des Folgejahrs) ist keine Ausschlussfrist; sie kann also verlängert werden. In der Praxis wird es sich möglicherweise so einspielen, dass der Nachweis bei Weiterbestehen einer beschr deutschen KSt-Pflicht jährlich zusammen mit der KSt-Erklärung erbracht werden kann.
Tz. 57
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Voraussetzungen für die jährliche Verlängerung der Stundung ist nach § 40 Abs 6 S 1 KStG, dass die Kö nachweist, dass sie bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit (jeweils Schluss des Vorjahrs) "keine Ausschüttung der übernommenen unbelasteten Teilbeträge vorgenommen hat". Ein solcher Nachweis erscheint kaum erbringbar (ebenso hierzu s Rödder/Schumacher, DStR 2006, 1481, 1491), setzt er doch voraus, dass es bei einer nach ausl H-Recht vorgenommenen GA, wenn auf diese insbes die §§ 38 und 27 KStG angewendet würden, nicht zu einer Verwendung des Teilbetrags EK 02 kommt. Diese Berechnung erfordert, dass auf der Grundlage der ausl St-Bil deren Einzelpositionen wohl unter Zugrundelegung des deutschen St-Rechts zu beurteilen wären, der ausschüttbare Gewinn iSd § 27 Abs 1 S 4 KStG ermittelt werden muss, was zwingend auch mit einer jährlichen Ermittlung des stlichen Einlagekontos verbunden wäre.
Tz. 58
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
§ 40 Abs 6 S 5 KStG enthält eine Auflistung von Sachverhalten, bei deren Vorliegen die Stundung zu widerrufen ist. Das sind insbes die Auflösung und Abwicklung der übernehmenden (ausl) Kö, die Übertragung ihres Vermögens auf eine Kö in einem Drittstaat bzw auf eine Pers-Ges oder natürliche Person sowie die Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Drittstaat, wenn dadurch die unbeschr St-Pflicht in der EU endet.
Tz. 58a
Stand: EL 65 – ET: 03/2009
Die durch das JStG 2008 angeordnete Systemumstellung von der früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Erhöhung auf eine ratierliche Fälligstellung des KSt-Erhöhungsbetrags (dazu s § 38 KStG Tz 60 ff) betrifft auch uns EU-bzw EWR-Ausl "verzogene" Kö. Diese müssen die gem § 38 Abs 6 S 1 KStG in den Jahren 2008 bis 2017 zu leistenden zehn Jahresraten vom Ausl aus entrichten.