Tz. 54
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF erhöht sich der Gewinn bzw verringert sich ein Verlust der Übernehmerin (Übernahmegewinn 1. Stufe, und zwar außerbilanziell) in dem Wj, in dem das BV gem § 2 UmwStG als übergegangen gilt, um die nach § 10 UmwStG aF anzurechnende KSt. Das Ergebnis ist der Übernahmegewinn 2. Stufe. Die Gewinnerhöhung beträgt, bezogen auf das in der Schlussgliederung der Übertragerin ausgewiesene EK 40 40/60,bezogen auf das EK 45 45/55, und bezogen auf das EK 30 30/70.
Gleichzeitig ist diese KSt gem § 10 UmwStG aF auf die ESt bzw KSt der Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges bzw auf die ESt der übernehmenden natürlichen Person anzurechnen. Wegen der KSt-Anrechnung nach § 10 UmwStG aF im Einzelnen s § 10 UmwStG nF Tz 8 ff.
Tz. 55
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die nach § 10 UmwStG aF anzurechnende KSt ist auch dann gem § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF hinzuzurechnen, wenn sich ein Übernahmegewinn nicht ergibt, wenn also die AK der Beteiligung an der Übertragerin dem Bw des übergehenden BV entspr. In diesem (theoretischen) Fall ist als Übernahmegewinn nur ein Betrag iHd anzurechnenden KSt zu versteuern. An der KSt-Anrechnung ändert sich nichts. Wegen der KSt-Anrechnung bei einem Übernahme verlust s Tz 120 .
Tz. 56
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Mayer-Scharenberg (DStR 1996, 1318) problematisiert in seinem Beitrag die Frage, ob das Urt des BGH v 30.01.1995 ( DB 1995, 918 ) und das Urt des BFH v 22.11.1995 (BStBl II 1996, 531) die Erhöhung eines Übernahmegewinns bzw die Kürzung eines Übernahmeverlusts nach § 4 Abs 5 S 2 UmwStG aF verhindern. Nach der oa Rspr (im Einzelnen hierzu s § 20 EStG 1999 Tz 146a-165e) gehört, wenn eine Pers-Ges Dividenden von einer Kap-Ges bezieht, der KSt-Anrechnungsanspruch nicht zum Gesamthandsvermögen der Pers-Ges, sondern zum Sonder-BV ihrer Gesellschafter. Würde man diese Rspr auch auf die Verschmelzung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges anwenden, könnte als Übernahmegewinn nur der Übernahmegewinn 1. Stufe erfasst werden, während die nach § 10 UmwStG aF anrechenbare KSt direkt als Kap-Ertrag den Gesellschaftern zuzurechnen wäre. UE ist die von Mayer-Scharenberg angedeutete stliche Behandlung nicht zutr, weil § 4 Abs 5 UmwStG aF die Erhöhung des Übernahmeergebnisses um die nach § 10 UmwStG aF anrechenbare KSt ausdrücklich vorschreibt. Die oa Rspr hat somit bei der Umwandlung keine Bedeutung. Ebenso s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 04.13/04.40. Kritisch dazu s Haritz/Paetzold (FR 1998, 352, 356).
Tz. 57
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Benkert (in H/B, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rz 97) will die Zuordnung des KSt-Guthabens zu den einzelnen Gesellschaftern durch eine Entnahmebuchung in der St-Bil erfassen.
Tz. 58
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Eine Hinzurechnung der nach § 10 UmwStG aF anzurechnenden KSt nach § 4 Abs 5 S 2 1. HS UmwStG aF erfolgt nur insoweit, als die Anteile an der übertragenden Kö am stlichen Übertragungsstichtag zum BV der übernehmenden Pers-Ges gehört haben oder nach § 5 UmwStG als zum BV der Pers-Ges gehörend gelten. Hierzu s Tz 44 ff.