Tz. 43

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der verbleibende Verlustvortrag zum Ende des VZ, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt, wird zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag (§ 8d Abs 1 S 6 KStG, s Tz 40ff). Dieser wird nach § 8d Abs 1 S 7 KStG erstmals auf den Schluss dieses VZ gesondert ausgewiesen und festgestellt. Hierauf sollen die formellen Regelungen des § 10d Abs 4 EStG entspr Anwendung finden.

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann auch Verluste enthalten, die bei Anwendung des § 8c KStG weiterhin abzb gewesen wären (s Tz 42).

Da § 8d KStG – abw von § 8c KStG – nicht auf den zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs, sondern auf den zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs noch nicht genutzten Verlust abstellt, werden auch nach dem Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs entstandene Verluste in die Feststellung nach § 8d Abs 1 S 7 KStG einbezogen (s Tz 40). Folglich ergeben sich bei Anwendung des § 8d KStG nicht die aus der Anwendung des § 8c KStG bekannten Probleme beim unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb (s § 8c KStG Tz 150ff).

Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann – vorbehaltlich § 8d Abs 2 KStG – mit künftigen Gewinnen aus dem fortgeführten Geschäftsbetrieb mittels Verlustvortrag verrechnet werden.

 

Tz. 44

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Bei Vorliegen der in § 8d KStG genannten Voraussetzungen vermindert sich in der Verlustfeststellung gem § 10d Abs 4 EStG der festzustellende Betrag entspr; er verlagert sich auf die gesonderte Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags. Dabei wird der fortführungsgebundene Verlustvortrag iSd § 8d KStG innerhalb der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs iSd § 10d EStG ausgewiesen; es ergeht also nur ein Verlustfeststellungsbescheid. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist damit als Teil des verbleibenden Verlustvortrags zum Ende des jeweiligen VZ gesondert auszuweisen (§ 8d Abs 1 S 7 KStG). Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist also kein eigenständiger, neben dem Verlustvortrag iSd § 10d Abs 4 EStG stehender Verlustvortrag (s auch Rn 56 des BMF-Schr v 18.03.2021).

 

Tz. 44a

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der in § 8d Abs 1 S 7 HS 2 KStG enthaltene Verweis auf § 10d Abs 4 EStG steht einem Verlustrücktrag iSd § 10d Abs 1 EStG nicht entgegen. Zwar kann dem Ges nicht unmittelbar entnommen werden, ob ein Verlustrücktrag zulässig ist. Aus den Ges-Gebungsmaterialien (s BR-Drs 544/16, 1) ergibt sich uE aber, dass nach Sinn und Zweck des § 8d KStG auch ein Verlustrücktrag weiterhin möglich sein muss; da "die angestrebte Neuausrichtung darauf abzielt, dass nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten AE-Wechsels weiterhin genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb der Kö nach dem AE-Wechsel erhalten bleibt und wenn eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist" (glA s Frotscher, in F/D, § 8d KStG Rn 85). Auch die Fin-Verw (s Rn 56 S 3 des BMF-Schr v 18.03.2021) wendet auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag die Vorschriften über den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag nach § 10d EStG, § 4 Abs 2, § 12 Abs 3 und § 15 Abs 3 UmwStG sowie die Grundsätze der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs 2 EStG (krit hierzu s Tz 46) an.

Die Antragstellung nach § 8d KStG verhindert lediglich die Anwendung von § 8c KStG; die Regelung des § 10d Abs 1 EStG wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Nach § 8d Abs 1 S 6 KStG wird der zum Schluss des VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs verbleibende Verlustvortrag zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Verlustvortrag sind die nicht ausgeglichenen negativen Eink nach Berücksichtigung eines Verlustrücktrags (s § 10d Abs 1 und 2 EStG). Begrifflich bzw systematisch ist damit der Verlustrücktrag eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags im Entstehungsjahr nicht möglich, da der Verlustrücktrag bereits eine logische Sekunde vor Bildung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags stattfindet. Es ist daher von Amts wegen ein Verlustrücktrag vor Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags durchzuführen, sofern nicht ein anderslautender Antrag des Stpfl vorliegt (s § 10d Abs 1 S 5 und 6 EStG).

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