Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 105
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften v 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) wurde § 15 um die S 3 und 4 erweitert. Die beiden neuen S betreffen nach DBA stfrei gestellte Erträge der OG aus einem ausl Investmentfonds (dazu näher s Tz 120).
Gemäß § 15 S 2 KStG gilt § 15 S 1 Nr 2 KStG entspr für Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer ausl Gesellschaft, die nach den Vorschriften eines DBA von der Besteuerung auszunehmen sind (DBA-Schachteldividenden). Das DBA-Schachtelprivileg greift nur bei Dividendenempfängern in der Rechtsform einer Kap-Ges, also auch bei einer OG (s Lüdicke, IStR 2011, 740, 743). Nahezu alle dt DBA regeln für Dividendenzahlungen einer ausl TG an eine dt MG bei Erreichen bestimmter Mindestbeteiligungsquoten (idR 10 % oder 25 %) die StFreistellung der Dividenden im Ansässigkeitsstaat des AE (s Schönfeld/Häck, in Schönfeld/Ditz, Art 23 A/B Rn 67ff.).
Gäbe es die Regelung des § 15 S 2 KStG nicht, würden von der OG bezogene Schachteldividenden bei der Ermittlung des dem OT zuzurechnenden Organeinkommens ausgeschieden. Damit käme im Ergebnis ein OT in der Rechtsform einer natürlichen Person oder einer Pers-Ges in den Genuss der DBA-StBefreiung, obwohl er selbst das DBA-Schachtelprivileg nicht in Anpruch nehmen kann.
Tz. 106
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wie der BFH (s Urt v 14.01.2009, BStBl II 2011, 131) entschieden hat, würde § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG alleine das ungerechtfertigte Durchschlagen der DBA-StBefreiung auf nicht abkommensberechtigte Personen als OT nicht verhindern. Die in § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG angeordnete Nichtanwendung des § 8b Abs 1–6 KStG hindert nämlich nicht die Anwendung der DBA-Freistellung auf OG-Ebene; und ohne ausdrückliche Regelung könnte auf OT-Ebene nicht eine der Rechtsform des OT entspr Behandlung der Schachteldividenden sichergestellt werden.
Tz. 107
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Neufassung des § 15 S 2 KStG bewirkt zwar, dass die Inanspruchnahme des DBA-Schachtelprivilegs auf die Ebene des OT verlagert wird. Fraglich ist, ob bei einer KGaA als OT die Anwendung des § 15 S 2 KStG ausreicht, um zu verhindern, dass auf im Organeinkommen enthaltene DBA-Schachteldividenden eine als Kpl vermögensmäßig an der KGaA beteiligte natürliche Person ungerechtfertigt in den Genuss der DBA-Freistellung kommt. § 50d Abs 11 EStG, der genau das verhindern soll, ist nach seinem Wortlaut nicht einschlägig, weil es sich bei dem OT nicht um den "Zahlungsempfänger" der Schachteldividende iSd § 50d Abs 11 S 1 EStG handelt (Zahlungsempfänger ist die OG). § 15 S 2 KStG ordnet eine entspr Anwendung von § 50d Abs 11 EStG beim OT nicht an. Daraus kann uE, entgegen der Auff von Rödder/Liekenbrock (in R/H/N, 2. Aufl, § 15 KStG Rn 96) nicht geschlossen werden, dass die Kpl in den Genuss der DBA-Freistellung kommt. Denn uE ist auf der Ebene der OT-KGaA das DBA-Schachtelprivileg, soweit es auf den Gewinnanteil des phG entfällt, wie § 8b KStG (hierzu s § 8b KStG Tz 334) nicht anwendbar.