Tz. 163
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Kap-Ges oder Gen gem § 20 Abs 1 UmwStG, dh im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Gewährung von neuen Anteilen, im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder Gesamtrechtsnachfolge (außerhalb des Organkreises, s Tz 161) ist ustlich ein Leistungsaustausch. Denn die Sacheinlage wird gegen Entgelt in Gestalt der erworbenen Anteile erbracht (tauschähnlicher Umsatz gem § 3 Abs 12 UStG; zB s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 86; s Rasche, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 11 Rn 9, 51). Aus Sicht des einbringenden Unternehmers ist regelmäßig eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen iSd § 1 Abs 1a UStG gegeben (hA s Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn 1121, 1122; s Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 196 unter "Umwandlung"; s Jorde/Grünwald, BB 2004, 743; s Rasche, in R/H/vL, 3. Aufl, Anh 11 Rn 11, 51; s Keuthen, in S/H/S, 8. Aufl, Anh E Rn 23; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 112; aA s Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Rn 601 bei Einbringungen durch Verschmelzung und Aufspaltung: hier soll wegen ustlicher Gesamtrechtsnachfolge, s Tz 100b, erst gar kein Umsatz vorliegen). Soweit estlich eine Teilbetriebseinbringung vorliegt, kann ustlich (regelmäßig) von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs iSd § 1 Abs 1a S 2 UStG/(Teil-)Vermögen iSd Sechsten MwSt-RL ausgegangen werden (s Abschn 1.5 Abs 6 S 4 UStAE). Im Fall des identitätswahrenden Formwechsels ohne Vermögensübertragung liegt keine ustliche Leistung vor (s Tz 161). Erfolgt die Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG bei Einzelrechtsnachfolge im mehreren zeitlich aufeinander folgenden, aber sachlich verbundenen Teilakten als ertragstlich einheitlicher Vorgang, gilt dies auch für die Geschäftsveräußerung im Ganzen (s Abschn 1.5 Abs 5 S 1 UStAE; s Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 183).
Tz. 164
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Anders als bei den ErtrSt (dazu s § 20 UmwStG Tz 68) hängt die ustliche Beurteilung der Einbringung als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung davon ab, dass die Übernehmerin beabsichtigt, den Geschäftsbetrieb (ggf unter Änderung oder Modernisierung seines Zuschnitts) fortzuführen. Eine Übernahme des BV mit dem Ziel der Weiterveräußerung oder Stilllegung ist für die Anwendung des § 1 Abs 1a UStG schädlich (s Rau/Dürrwächter, UStG, § 1 Rn 1103.1 und 1103.2 mwNachw; s Jorde/Grünwald, BB 2004, 743; ebenso s Abschn 1.5 Abs 1 S 2–5 UStAE). Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung ist auch dann nicht gegeben, wenn zB im Fall der Einbringung eines Teilbetriebs in eine bestehende Kap-Ges, die Übernehmerin die Betriebsmittel der übertragenen Sachgesamtheit so in ihre eigene Betriebsorganisation eingliedert und neu ausrichtet, dass die bisher vom Einbringenden im Teilbetrieb ausgeübte Tätigkeit nicht unverändert fortgeführt wird. Die Stpfl des tauschähnlichen, stbaren Umsatzes ergibt sich in diesem Fall nach allg Grundsätzen des UStG.
Tz. 165
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die vorgenannten Ausführungen zur Sacheinlage eines (Teil-)Betriebs als ustlicher Leistungsaustausch und zur St-barkeit des Umsatzes (s Tz 163) gelten auch im Fall der Einbringung in eine Pers-Ges gem § 24 Abs 1 UmwStG. Auch hier erfolgt die Einbringung zum Erwerb neuer Gesellschaftsrechte und damit gegen Entgelt (s Urt des BFH v 08.11.1995, BStBl II 1996, 114; s Bär/Merkle, in H/M/B, 5. Aufl, § 24 UmwStG Rn 97 mwNachw). Gesellschaft im ustlichen Sinne kann sowohl eine Kap-Ges als auch eine Pers-Ges sein.
Tz. 166
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Hat der Einbringende für die Übertragung des Vermögens iRd Sacheinlage gem § 20 Abs 1 UmwStG eine USt gesondert ausgewiesen,obwohl es sich um einen nicht steuerbaren Leistungsaustausch handelt, s Tz 163, schuldet der leistende Unternehmer (Einbringender) gem § 14c Abs 1 S 1 UStG den ausgewiesen USt-Betrag (Rückschluss aus § 14c Abs 1 S 3 UStG, s Abschn 14c.1 Abs 1 S 5 Nr 3 UStAE; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 130; s Robisch, in Bunjes, UStG 18. Aufl, § 1 Rn 137; zum VorSt-Abzug der Übernehmerin s Tz 173). Der Einbringende kann den geschuldeten Betrag gegenüber der aufnehmenden Gesellschaft (Leistungsempfänger) gem § 14c Abs 1 S 2 UStG berichtigen, "soweit die Gefährdung des St-Aufkommens beseitigt ist" (s § 14c Abs 1 S 3 UStG und s Abschn 14c.1 Abs 11 und Abschn 14c.2 UStAE; s Knoll, in W/M, Anh 11 Rn 131; s Robisch, in Bunjes, UStG 18. Aufl, § 1 Rn 137; krit s Stadie, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rn 148). Die Berichtigung erfordert zudem die Neuberechnung des Kaufpreises und Rückgewähr des "Überpreises".