Tz. 520
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 10d Abs 4 S 1 EStG ist der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Das Verlustfeststellungsverfahren wurde 1990 eingeführt, um eine zeitnahe verbindliche Entsch über die Höhe des in zukünftigen VZ abzuziehenden Verlusts herbeizuführen und damit der St-Vereinfachung und dem Rechtsfrieden zu dienen (s Ges-Begr, BT-Drs 11/2536, 78). Örtlich zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige FA (s § 10d Abs 4 S 3 EStG).
Bei Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur KSt ist in den Fällen des § 8c KStG nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrags, sondern auch die stliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags (Wertigkeit) nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen. Zu § 8 Abs 4 KStG aF s Urt des BFH v 01.10.2014 (BStBl II 2015, 612), s Urt des BFH v 26.05.2004 (BStBl II 2004, 1085), s Urt des BFH v 22.10.2003 (BStBl II 2004, 468). Übertragen auf § 8c KStG bedeutet dies, dass im iRd Verlustfeststellung des Jahres, in dem die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift vorliegen, über die Rechtsfolgen des § 8c KStG zu entscheiden ist (s Hallerbach, in H/H/R, § 10d EStG Rn 122). Eine Nachholung der Entsch über den Verlustuntergang in einem späteren Feststellungszeitraum scheidet hiernach aus. Die Verlustfeststellung nach § 10d Abs 4 EStG bindet die Fin-Verw und die Stpfl für künftige Jahre, auch wenn sie materiell unzutr ist (s § 8c KStG Tz 36). Weiter hierzu s Roser (GmbHR 2015, 148), s Neumann (GmbH-StB 2007, 249), s Suchanek/Herbst (FR 2007, 863) und s Lenz (Ubg 2008, 24).
Tz. 521
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die gesonderte Feststellung wird stets – zB auch bei abw Wj – auf den Schluss des VZ (31.12.) vorgenommen. Dies stellt auch bei vom Kj abw Wj regelmäßig kein Problem dar. In den Fällen des endgültigen Verlustuntergangs wird sich diese Handhabung für den Stpfl nicht als ungerecht erweisen. Denn auch wenn der den Verlustuntergang begründende Tatbestand innerhalb des VZ erfolgt und in dem davor liegenden Teil des Wj nachweislich positive stliche Eink erzielt wurden, kann insoweit noch eine Verlustverrechnung stattfinden (s Urt des BFH v 30.11.2011, BStBl II 2012, 360).
Tz. 522
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Bei der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist eine Unterscheidung nach Eink-Arten (betrifft nicht die Kap-Ges und andere Kö, die ausschl Eink aus Gew erzielen) und Eink-Quellen nur insoweit vorzunehmen, als negative Eink besonderen Verlustabzugsbeschränkungen unterliegen (s R 10d Abs 7 S 1 EStR 2012).
Tz. 523
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Ermittlung des gesondert festzustellenden Verlustvortrags ist nach § 10d Abs 4 S 2 EStG wie folgt vorzunehmen:
|
Bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichene negativen Eink des Verlustentstehungsjahrs |
./. |
Verlustrücktrag in den (ggf zweiten) vorangegangenen VZ nach § 10d Abs 1 EStG |
./. |
im lfd VZ zu berücksichtigender Verlustvortrag nach § 10d Abs 2 EStG |
+ |
auf den Schluss (31.12.) des vorangegangenen VZ festgestellter Verlustvortrag nach § 10d Abs 4 S 1 EStG |
= |
Verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des lfd VZ |
Tz. 524
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Über die Höhe der im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink wird im St-Festsetzungsverfahren für das Verlustrücktragsjahr und hinsichtlich des verbleibenden Verlustvortrags für die dem Verlustentstehungsjahr folgenden VZ im Feststellungsverfahren nach § 10d Abs 4 EStG bindend entschieden. Der St-Bescheid des Verlustentstehungsjahrs ist daher weder Grundlagenbescheid für den KSt-Bescheid des Verlustrücktragsjahrs noch für den Feststellungsbescheid nach § 10d Abs 4 EStG. Der Feststellungsbescheid nach § 10d Abs 4 EStG ist jedoch nach § 182 Abs 1 AO Grundlagenbescheid für die KSt-Festsetzung des Folgejahrs und für den auf den nachfolgenden Feststellungszeitpunkt zu erlassenden Feststellungsbescheid. Der Feststellungsbescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für den St-Bescheid eines Verlustrücktragsjahrs. Der verbleibende Verlustvortrag ist auf 0 EUR festzustellen, wenn die in dem Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen negativen Eink in vollem Umfang zurückgetragen werden. Der verbleibende Verlustvortrag ist auch dann auf 0 EUR festzustellen, wenn ein zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellter verbleibender Verlustvortrag in einem folgenden VZ "aufgebraucht" worden ist (s R 10d Abs 7 S 2 bis 5 EStR 2012).
Tz. 525
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 10d Abs 4 S 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den St-Festsetzungen des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des VZ, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zugrunde gelegt worden sind; § 171 Abs 10, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 und § 351 Abs 2 AO sowie § 42 FGO gelten entspr. Infolge der ges vorgegebenen inhaltlichen Bindung der Verlustfeststellung...