Tz. 124

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Versteuerung des Einbringungsgewinns kann durch eine Rücklage nach § 6b EStG (oder § 6c EStG) hinausgeschoben werden (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 135).

 

Tz. 125

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Bei Einbringungen ab dem 01.01.1999 ist eine Anwendung des § 6b EStG für den Gewinn (ua) aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges und WG mit einer Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren entfallen (§ 6b EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002). Dies betrifft hinsichtlich der Anteile an Kap-Ges sowohl den Gewinn aus der (Teil-)Betriebseinbringung – soweit im eingebrachten BV derartige Anteile enthalten sind – als auch die Einbringungen einer 100%igen Beteiligung an einer Kap-Ges (s Tz 81). Bei Gewinnen aus der Einbringung mit einem stlichen Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2001 ist eine § 6b EStG-Rücklage bei VG von Anteilen an Kap-Ges auf Grund der Änderungen des § 6b EStG durch das UntStFG mit Einschränkungen (wieder) möglich (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 136).

 

Tz. 126

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Der Einbringende (natürliche Person) verliert im Fall der Bildung einer § 6b EStG-Rücklage die Tarifvergünstigung des § 34 Abs 1 und 3 EStG (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 137).

 

Tz. 127

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Eine § 6b EStG-Rücklage kann im Fall der (Teil-)Betriebseinbringung durch Einzelrechtsnachfolge oder Anwachsung zum Tw auf die eingebrachten WG bei der aufnehmenden Pers-Ges übertragen werden, soweit der Einbringende an der Übernehmerin beteiligt ist (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 138).

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