Tz. 45

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der infolge eines Antrags nach § 8d KStG als fortführungsgebunden zu qualifizierende Verlustvortrag ist gem § 8d Abs 1 S 8 KStG vor dem nach § 10d Abs 4 EStG gesondert festgestellten Verlustvortrag vorrangig zu verwenden.

 

Beispiel (in Anlehnung an Bsp 26 in Rn 57 des BMF-Schr v 18.03.2021):

Für eine Verlust-Kö wurde zum 31.12.01 ein fortführungsgebundener Verlustvortrag iSd § 8d KStG iHv 200 000 EUR sowie ein übriger Verlustvortrag iSd § 10d EStG iHv 70 000 EUR gesondert festgestellt. Im VZ 02 erzielt die Verlust-Kö einen positiven GdE iHv 230 000 EUR.

Lösung:

Nach § 8d Abs 1 S 8 KStG wird vorrangig der fortführungsgebundene Verlustvortrag (200 000 EUR) mit dem positiven GdE verrechnet. Der danach verbleibende positive GdE (= 30 000 EUR) wird mit dem verbleibenden Verlustvortrag iSd § 10d EStG verrechnet. Zum 31.12.02 ist ein verbleibender Verlustvortrag iSd § 10d EStG iHv 40 000 EUR (= 70 000 EUR abzgl 30 000 EUR) gesondert festzustellen. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag ist vollständig aufgebraucht.

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